Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Urlaub besteht, wenn eine Person mit Behinderung oder Demenz erkrankt oder verunfallt. In solchen Fällen reiche das bestehende Betreuungssetting nicht aus, daher müssten für die Betreuung zwingend Angehörige anwesend sein. Die gleiche Forderung stellen epi suisse, insieme, intensiv-kids und Procap im Falle von wiederholten Kristen bei älteren Menschen sowie Menschen mit Behinderungen und Demenzbetroffenen. Die SBH regt an, dass auch Anspruch auf den Urlaub bestehen soll, wenn eine Person mit Behinderung erkrankt oder verunfallt ist.
4.1.7 Redaktionelle Anmerkungen und Definitionen
Kantone
Ein Kanton regt an, die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzurlauben auf Verordnungsebene zu konkretisieren (SG). Drei Kantone fordern, die Ereignisse weiter zu definieren und einzugrenzen, bei denen Anspruch auf den Urlaub besteht, beispielsweise im Falle von chronischen Krankheiten (LU, SO, SZ). Einige Kantone wünschen sich, dass die Begriffe «Eltern» (AI, BL) und «verwandte oder nahestehende Personen» klar definiert werden, damit der Kreis der Anspruchsberechtigten gegenüber Artikel 36 ArG nicht geöffnet wird (GR). Ausserdem wird die zeitgemässe Formulierung «im gleichen Haushalt lebende Kinder» vorgeschlagen, um sich nicht auf eigene Kinder zu begrenzen (BL).
Für Fälle, in denen nach Ablauf von drei Tagen Artikel 324a OR zur Anwendung gelangt, sollte ein ausdrücklicher Hinweis vorgesehen werden («vorbehalten bleibt Art. 324a OR»; GR).
Politische Parteien
Der GLP zufolge ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit des Urlaubs im Gesetz näher zu umschreiben (z. B. Fehlen einer Ersatzlösung, Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit). Die GPS schlagen vor, den zentralen Begriff «Ereignis» klar zu definieren beziehungsweise hinsichtlich möglicher Differenzen in anderen Gesetzen bezüglich Unfall oder Krankheit abzugrenzen; ausserdem sollen dadurch akute Situationen bei chronischen Erkrankungen eingeschlossen sein.
Verbände der Wirtschaft
SAV und SBV erachten die Begriffe «verwandte Personen» und «nahestehende Personen» als zu weit gefasst und zu unklar. Damit würde die für die Arbeitgeber nötige Klarheit und Planbarkeit wegfallen und Arbeitgeber müssten beispielsweise wiederholt den Lohn weiterbezahlten, wenn sich ein Arbeitnehmer regelmässig um Nachbarn kümmert. Nach Ansicht der FER muss der Begriff «nahestehende Person» definiert werden.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise Die Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie die Organisationen im Dienste von Menschen mit Behinderung(en) äussern sich wie folgt:
Angelman, Bernische Krebsliga, IG Betreuende und pflegende Angehörige, Entlas-
tungsdienst Schweiz, BE, Krebsliga Schweiz, Krebsliga Kanton Zug, Ligue valaisanne contre le cancer, Ligue vaudoise contre le cancer, Lungenliga Schweiz, Pro Senectute,
Sa’ges und SPV fordern eine Definition von «Ereignis», vor allem im Hinblick auf die bestehenden Begriffe in den Sozialversicherungen (Unfall, Krankheit). UniNE schlägt eine weitgefasste Definition von «nahestehende Personen» vor, die sich am «sozialen Verhältnis» orientiert, sodass auch Nachbarn und Freunde eingeschlossen sind. Das «emotionale Verhältnis» und das «Vertrauensverhältnis» erachtet UniNE als zu eng gefasste Voraussetzung. Der VFP regt als Einheit für den Urlaub nicht Tage sondern Stunden an, damit kurze Abwesenheiten (z. B. Begleitung zum Arzt) individuell bezogen werden können. Careum Forschung hält den ergänzenden Passus «pro Ereignis, unabhängig von der Dauer der Krankheit oder der unfallbedingten Situation» für angebracht.
Inclusion Handicap und Procap sind der Ansicht, dass auch bei Krankheit oder Unfall einer Person mit Behinderung Anspruch auf Urlaub bestehen und dies in der Botschaft ausdrücklich