Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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tion der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung. Nach Ansicht des ASPS ist zu präzisieren, dass der erhöhte Betreuungsbedarf sowohl durch Krankheit als auch durch einen Unfall oder eine Behinderung bedingt sein kann.

Mehrere Organisationen im Dienste von Menschen mit Behinderung(en) (Procap, HIKI, epi suisse, angelman, intensiv-kids, SBH, visoparents) erachten es als zentral, dass ein

«Krankheits- oder Unfallereignis» für einen Anspruch klar definiert wird. AGILE.CH begrüsst es, dass auf eine Definition der Pflege und Betreuung verzichtet wird und wünscht, dass eine möglichst offene Definition der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung – mit Mass – in der Verordnung gemacht wird. Für insieme besteht Klärungsbedarf bei Krankheiten, die im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen oder einer anderen bestehenden Beeinträchtigung stehen.

4.2.3 Personenkreis der Pflegebedürftigen und Betreuenden

Kantone

Nach ZH soll geprüft soll werden, ob ein Betreuungsurlaub lediglich auf die Betreuung von minderjährigen Kindern durch ihre Eltern beschränkt werden soll. SH schlägt vor, eine Ausdehnung auf Volljährige oder andere enge Angehörige, die zuhause betreut werden, zu prüfen UR möchte den Anspruchskreis auch auf volljährige Kinder ausweiten, solange eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht und das Kind im selben Haushalt lebt. SG möchte eventuell eine Ausweitung auf die Betreuung von Kindern über 18 Jahren sowie andere erwachsene nahe Familienangehörige. FR, NE, und VS möchten prüfen, ob für Ehegattinnen und -gatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie erwachsene Kinder die Möglichkeit eines längeren Urlaubanspruchs besteht.

AR wünscht eine Ausdehnung des Anspruchs Pflegeeltern und andere Personen, die sich faktisch wie Eltern um das Kind kümmern. LU möchte eine ausreichende Präzisierung der Betreuung. GL regt an, die Vorversicherungs- und Mindesterwerbsdauer zu überdenken. Für SG sind vorgeschlagenen Bestimmungen für die Umsetzung durch die Ausgleichskassen nicht abschliessend klar; der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, das Verfahren und die Details der Anspruchsvoraussetzungen zu regeln (z.B. Koordination zwischen verschiedenen Ausgleichskassen, Anspruchskonkurrenzen zwischen potentiell berechtigten Betreuungspersonen [geschiedene Eltern, Pflegeeltern] usw.). In Bezug auf die Koordination mit der IV wünscht sich VD präzisere Regeln, insbesondere bei rückwirkender Auszahlung eines Intensivpflegezuschlags (IPZ) der IV.

Politische Parteien

Die SP fordert, dass auch für die Betreuung von erwachsenen Angehörigen in akuten Krankheitsphasen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung besteht, da die emotionale und körperliche Belastung ebenso gross ist. Bei älteren Menschen könnten ambulante Strukturen in Anspruch genommen und damit der Eintritt in ein Pflegeheim hinausgezögert werden. Ausserdem wünscht die SP, dass Eltern, die sich um ein Kind mit einem IPZ kümmern, nicht von der Betreuungsentschädigung ausgeschlossen sind. Auch die SP60+ plädiert für eine Ausweitung auf weitere hilfsbedürftige nahestehende Personen. Aus Sicht der GPS kann ein erhöhter Betreuungsbedarf auch aufgrund einer Behinderung anfallen, deshalb sollten auch Kinder mit Behinderung miteingeschlossen sein. Zudem sei die der Anspruch auszudehnen auf Erwachsene mit Behinderung, Partner, Eltern und Geschwister. Aus Sicht der CVP wäre es sinnvoll, wenn der Bundesrat die finanziellen Folgen einer möglichen Ausweitung des Betreuungsurlaubs für weiter gesundheitlich schwer beeinträchtigte Gruppen prüft.

Die GLP lehnt es ab, dass auch Eltern, bei denen derselbe Elternteil das Kind betreut und erwerbstätig ist, während der andere weder das Kind betreut noch erwerbstätig ist, Anspruch auf Betreuungsurlaub erwerben können. In einem solchen Fall bestehe keine Notwendigkeit für die Gewährung eines Urlaubs, wenn der nicht erwerbstätige Elternteil in der Lage ist, sich um das schwer erkrankte Kind zu kümmern. Die Voraussetzung der beidseitigen Erwerbstätigkeit der Eltern sei im Gesetz zu ergänzen.