Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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staltung im Hinblick auf die Vereinbarkeit bieten, auf höchstens zwei Tage pro Ereignis begrenzt sein sollte. Aus wichtigen Gründen könnte der Urlaub im Einzelfall auf drei Tage ausgedehnt werden.

Dachverbände und weitere Verbände und Organisationen der Wirtschaft

Curaviva begrüsst die vorgeschlagene Dauer von drei Tagen. In Anbetracht des Aufgabenspektrums und der unterschiedlichen Situationen (beispielsweise von Alleinerziehenden) regen SGB, Travail.Suisse, Unia, VGB und VPOD an, den Urlaub auf fünf Tage zu verlängern. Sollte im Regelfall ein Urlaub von drei Tagen beibehalten werden, schlagen SGB, Travail.Suisse, Unia und VGB für Elternteile mit alleiniger Obhut für ihr Kind einen Urlaub von fünf Tagen vor. Gemäss Travail.Suisse sollte auch für Personen, die sich im Sinne einer «Hauptpflegeperson» um Angehörige kümmern, ein fünftägiger Urlaub gelten. Der VPOD fordert, eine Dauer von fünf Tagen vorzusehen, wenn dies für die Betreuung erforderlich ist, und den Anspruch auf zehn Tage zu verlängern, falls nur ein Elternteil die Obhut der Kinder innehat. Bei Alleinerziehenden (alleinige Obhut) hält der SBK einen Urlaub von fünf Tagen für angemessen.

Nach Ansicht des SSV sollte in begründeten Fällen eine Verlängerung um zwei Tage möglich sein, etwa bei komplexen Krankheitsbildern und schweren Unfällen, für alleinerziehende Mütter oder wenn Ärzte die Anwesenheit von Erwachsenen verlangen. INSOS schlägt für Alleinerziehende eine Dauer von 5 Tagen vor.

senesuisse regt an, den Urlaub auf die «zur Organisation einer Ersatzlösung nötige Zeit» zu begrenzen.

Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise Die Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens äussern sich wie folgt:

Cerebral begrüsst die vorgeschlagene Dauer von drei Tagen. IG Betreuende und pflegende

Angehörige, Entlastungsdienst Schweiz, BE, FSP, Sa’ges, SPV und Lungenliga Schweiz

schlagen vor, den Urlaub auf fünf Tage zu verlängern. Alz-CH, Bernische Krebsliga, Krebsliga Schweiz, Krebsliga Kanton Zug, Ligue valaisanne contre le cancer und Ligue vaudoise contre le cancer fordern, den Urlaub in Sonder- oder Ausnahmefällen auf fünf Tage zu verlängern, da drei Tage für eine intensive Betreuung zu kurz seien. Gemäss Pro Senectute ist unter gewissen Umständen eine Verlängerung um weitere fünf Tage zu prüfen, insbesondere angesichts der zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Betreuung älterer Menschen. Auch VFP schlägt bei länger dauernden Beeinträchtigungen eine Urlaubsdauer von fünf Tagen vor, die IGSK für komplexe Fälle oder seltene Krankheiten ebenfalls. Die IG Betreuende und pflegende Angehörige regt für Alleineerziehende mit alleiniger Obhut eine Dauer von fünf Tagen an. Auch Entlastungsdienst Schweiz, BE, Lungenliga Schweiz, Sa’ges und SPV befürworten für Alleinerziehende einen fünftätigen Urlaub, sollten für den Regelfall drei Tage beibehal-

ten werden. Gemäss IG Betreuende und pflegende Angehörige, Entlastungsdienst

Schweiz, BE, Lungenliga Schweiz und Sa’ges sollten nebst den sorgeberechtigten Eltern auch Angehörige Anspruch haben, die sich im Sinne einer «Hauptpflegeperson» um ihre Nächsten kümmern. Kind+Spital Lenzburg schlägt vor, die Dauer pro Fall aufzuheben und einzig eine jährliche Obergrenze (4 Wochen) festzulegen. Die Haute Ecole de Santé Vaud fordert eine längere Dauer und weist an dieser Stelle auf die zwölf Tage pro Jahr hin, die pflegenden Angehörigen im Kanton Waadt gewährt werden.

Organisationen für die Gleichstellung von Frau und Mann äussern sich wie folgt:

alliance F, EKF, EFS, NGONG, SKF regen an, in Sonder-, Not- und Ausnahmefällen einen Urlaub von fünf Tagen zu gewähren, insbesondere für Alleinerziehende. Nach Ansicht von EKF, NGONG und SKF sollen Personen mit alleiniger Obhut für das Kind Anspruch auf fünf Tage Urlaub haben, wenn der andere Elternteil keinen Anspruch auf Betreuungsurlaub hat. Die SKG schlägt für begründete Fälle einen längeren Urlaub vor.