Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Gemäss FDP müssten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Urlaubs deutlich begrenzt werden, damit die Kosten in einer akzeptablen Grössenordnung bleiben.
Verbände der Wirtschaft
Der SGB kann sich eine Ausweitung des Personenkreises sowohl der betreuten als auch der betreuenden Person vorstellen, er bedauert, dass die Problematik der längerfristigen Betreuung von erwachsenen kranken oder verunfallten Personen nicht aufgenommen wurde. Auch der VPOD wäre für eine Ausweitung auf altersbedingt pflegebedürftige Angehörige. Der SSV weist daraufhin, dass der Betreuungsaufwand auch bei volljährigen Kindern bestehen kann. Der SBLV und die VGB möchten eine Ausweitung auf Betreuungsarbeit von Angehörigen für weitere gesundheitlich schwer beeinträchtigte Gruppen.
Gemäss SSV, Travail.Suisse und H+ sollte der Anspruch auf Stiefeltern bzw. Konkubinatspartner/innen (grundsätzlich Personen, die sich faktisch um das Kind kümmern) erweitert werden. INSOS wünscht eine Ausdehnung auf Stiefeltern und die VGB möchte, dass der Anspruch für im gleichen Haushalt lebende Stiefeltern geprüft wird. Curaviva befürwortet, dass nur Eltern und nicht auch andere Betreuungspersonen anspruchsberechtigt sein können und begrüsst es, dass auf die Erwerbstätigkeit beider Eltern als Anspruchsvoraussetzung verzichtet wird, hingegen sollte auf die Vorversicherungs- und Mindesterwerbsdauer verzichtet werden. Die FER erachtet den Urlaub nur dann als gerechtfertigt, wenn beide Eltern berufstätig sind und wenn er anteilsmässig dem Beschäftigungsgrad entspricht.
Gemäss Unia und Travail.Suisse sollte auch für die Betreuung von erwachsenen Angehörigen mit einer Behinderung ein längerer Urlaub gewährt werden. Nach Ansicht von Travail.Suisse dürfen Eltern, die sich um ein Kind mit einem IPZ kümmern, ausserdem nicht von der Betreuungsentschädigung ausgeschlossen sein.
Durchführungsstellen, Organisationen und Interessierte Kreise
Für die SODK/GDK ist es inkohärent, dass der Anspruch auf die Betreuung der eigenen minderjährigen Kinder beschränkt wird und regt deshalb an, dass der Bundesrat die finanziellen Folgen einer möglichen Ausweitung des Betreuungsurlaubs auf engste Familienmitglieder (Lebenspartner und Eltern) prüft.
Die Rückmeldungen der Organisationen des Gesundheits- und Sozialbereichs sind durchwegs zustimmend zu einem entschädigten Betreuungsurlaub. Es werden jedoch zahlreiche Anpassungswünsche angebracht, insbesondere was die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten betrifft. Die Lungenliga, die Entlastungsdienste Schweiz der Regio-
nen Zürich, Bern, Aargau-Solothurn, der VFP, VASK, die SGPG, Kinderkrebs Schweiz;
Sa’ges, IG-Betr. Angehörige fordern den Miteinbezug von behinderten Kindern im Falle von Krankheit, allenfalls auch für Eltern von Kindern mit IPZ und sprechen sich teilweise dafür aus, dass auch die Möglichkeit für eine Entschädigung von Betreuungsarbeit von Angehörigen für weitere gesundheitlich schwer beeinträchtigte Gruppen (genannt werden etwa volljährige Kinder, Erwachsene mit Behinderung, Ehe-und Lebenspartner/innen, Eltern, Geschwister) geschaffen werden sollten. Für Forstsetzungsfamilien wäre es zudem wichtig, dass auch Stiefeltern einen Anspruch geltend machen könnten. Die SGPG schlägt eine Verrechnung von Entschädigung für Betreuungsurlaub und IPZ vor, so dass der höchst mögliche Betrag geleistet
wird. Die Krebsliga Schweiz, Krebsliga ZG und Bernische Krebsliga, Ligue valaisanne
contre le cancer, Ligue vaudoise contre le cancer und die IGSK möchten auch einen Anspruch für Personen, die faktisch das Kind betreuen und unterhalten. (Stiefeltern, Grosseltern etc.). Careum Forschung, der VFP sowie Alz-CH sprechen sich dagegen aus, den Betreuungsurlaub nur auf Eltern von krankheits- und unfallbedingten beeinträchtigten Kindern zu beschränken; der Kreis müsste auch auf pflegende Angehörige von Erwachsenen ausgedehnt werden. Zudem sollte der Betreuungsurlaub auch Arbeitslosen bzw. Stellensuchenden gewährt werden. Der VASK wünscht, dass die Anspruchsberechtigung von arbeitslosen/arbeitsunfähigen Personen wie bei der Mutterschaftsentschädigung geregelt wird. Für die SPV werden Angehörige, die sich um ältere pflegebedürftige Menschen kümmern, nicht angemessen berücksichtigt, sie fordert eine Ausdehnung auf Ehegatten Eltern, Geschwister. Zudem erachtet sie es als wichtig, dass auch Eltern von Kindern mit Behinderungen in die Massnahme