Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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4.2.2 Anspruchsberechtigung: Definition der schweren Beeinträchtigung Kantone
BL, BS, GE, GL, NE, NW, SG, VS, ZH erachten die Definition der schweren Krankheit bzw. schwerer Unfall als zu wenig konkret. Teilweise wird angeregt, dies bereits in der Botschaft griffiger zu umschreiben. NW plädiert dafür, dass eine umfassendere Definition resp. eingrenzende Kriterien bereits auf Gesetzesstufe verankert werden.
Politische Parteien
Für die CVP und FDP ist die Definition der schweren Krankheit zu wenig konkret.
Verbände der Wirtschaft
Die FER hält es für angemessen, den Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Voraussetzung strenger zu definieren: Ausschlaggebend sollen der FER zufolge eine minimale Behandlungsdauer, das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung und die Verlängerung des Arztzeugnisses sein. Nach Ansicht der Unia sollte die Definition sorgfältig erarbeitet werden; der erläuternde Bericht sei lückenhaft und definiere keine Kriterien. Das cp bemängelt die fehlende Definition des Schweregrades und erachtet ein Arztzeugnis als unzureichend. Der SSV regt an, die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im ATSG zu regeln. Gemäss dem SGB (ebenso VGB) soll die Definition der gesundheitlichen Beeinträchtigung sorgfältig vorgenommen werden und niemanden ausschliessen, der entsprechenden Bedarf hat; die Kriterien seien im erläuternden Bericht zu ungenau. Der VPOD betont ausdrücklich, dass auch psychische Leiden in die Definition einbezogen werden müssten. Aus Sicht von Curaviva sollte klar formuliert werden, dass ein Betreuungsurlaub an ein gesamtes Ereignis geknüpft ist. INSOS wünscht eine Präzisierung der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Unfall oder Krankheit in der Botschaft, damit keine Rechtsunsicherheit entsteht.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise
Der KKAK fehlt es bei den vorgeschlagenen Bestimmungen an Klarheit, was die Umsetzung erschwert. Als Beispiele nennt sie die schwierige Festlegung der Krankheits- oder Unfallereignisse, bei denen ein Leistungsanspruch besteht, oder die Abgrenzung, was als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung gilt. Daher schlägt die KKAK vor, dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, das Verfahren zu regeln und die Anspruchsvoraussetzungen zu definieren. Für die SODK/GDK sollte der Begriff der schweren Krankheit/Unfall noch besser konkretisiert werden. Sie ersucht deshalb mit Blick auf die Verordnungskompetenz des Bundesrates, diesen Begriff mit klaren Krankheits- oder Unfallumschreibungen in der Botschaft zu erläutern.
Von den Organisationen des Gesundheits- und Sozialbereichs gibt es etliche Äusserungen dazu. Für die Krebsliga Schweiz, Krebsliga Kanton Zug, Bernische Krebsliga, Kin-
derkrebs Schweiz, Ligue valaisanne contre le cancer, Ligue vaudoise contre le cancer, Entlastungsdienst Schweiz, BE, SPV, ASPS, Sa’ges und IG-Betr. Angehörige ist zentral,
dass die Ursache für einen Anspruch klar definiert wird, beispielsweise sollte ein Rückfall als neues Ereignis gelten (beispielsweise bei Krebs unabhängig der beschwerdefreien Zeit), aber auch um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Für Kosek/ProRaris sollte bei der Definition des Ereignisses berücksichtigt werden, dass bei seltenen Krankheiten Bedarf an Pflege und Betreuung häufig schon angesagt ist, bevor die Diagnose vorhanden ist. Die IGSK begrüsst es, dass der Betreuungsurlauf ausdrücklich nicht an eine Diagnose gebunden wird, denn eine Diagnose innerhalb der bekannten Nomenklatur ist bei seltenen Krankheiten die Ausnahme und nicht die Regel; sie begrüsst, dass der Anspruch vom Arztzeugnis abhängig gemacht wird. Der VFP plädiert für einen erneuten Anspruch bei wiederkehrenden Ereignissen im Zusammenhang mit einer Krankheit/Gebrechen. Pro Single Schweiz befürwortet, dass die Notwendigkeit der engen Begleitung durch die Eltern mit einem Arztzeugnis bestätigt wird. Die SGPG regt an, die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Bio-Psycho-Sozialen Modells breit und offen zu definieren. Oase schlägt als Ergänzung «wegen einer schwerwiegenden, vom Arzt diagnostizierten Krankheit» vor. Der VASK fordert eine möglichst offene Defini-