Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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4.2 Entschädigter Betreuungsurlaub für Eltern von schwer kranken oder verunfallten Kindern (Regelung im EOG und OR)

4.2.1 Gesamtbeurteilung der Betreuungsentschädigung

Kantone

15 Kantone (AR, BE, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SH, SO, TI, VD, VS, ZG, ZH) sprechen sich

für die Vorlage aus. Sie begrüssen die grundsätzliche Stossrichtung aus sozial- und gesellschaftspolitischer Sicht und unterstreichen die Wichtigkeit der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung. Für FR und VD geht die Vorlage nicht weit genug. Ihrer Ansicht nach sollten pflegende Angehörige und ihr Engagement für die Allgemeinheit besser anerkannt werden, entweder über die Urlaubsdauer, über die Leistungen oder über politische Anerkennung. NE sieht spezifische Massnahmen für Frauen als unterstützungswert, da sie die Angehörigenpflege mehrheitlich übernehmen. BE, BS, BL, SH, ZH erachten die zusätzlichen Sozialabgaben als zweckmässig eingesetzt, da Familien in ausserordentlich schwierigen Situationen unterstützt werden. SH begrüsst, dass in Einzelfällen das Abrutschen in die Sozialhilfe vermieden werden kann.

6 Kantone (BL, GL, GR, SG, TG, UR) sprechen sich mit Vorbehalten für die Vorlage aus. SG und TG äussern Bedenken betreffend den Vollzug; es wird ein grosser administrativer Verwaltungs- und Koordinationsaufwand befürchtet bzw. gefordert, dass auch die finanziellen Auswirkungen sowie generell die Bedürfnisse der Arbeitgebenden gebührend berücksichtigt werden. Für TG müsste die Finanzierung klar geregelt sein. GR befürwortet die Vorlage in Bezug auf eigene Kinder, hegt aber Zweifel am Kosten–Nutzenverhältnis; im Detail solle die Notwendigkeit einer Finanzierung über die EO und die Auswirkungen nochmals überprüft werden. UR unterstützt die bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, kostspielige Kündigungen würden dadurch verhindert und das Know-how im Betrieb gesichert. UR hegt allerdings Zweifel daran, dass für die Bundesverwaltung keine zusätzlichen Kosten anfallen. GL befürwortet lediglich einen einmaligen und zeitlich beschränkten Urlaub. SG betont, dass die Bedürfnisse der Arbeitgebenden gebührend berücksichtigt werden sollen, alternativ ein unbezahlter Urlaub im OR geprüft werden könnte.

5 Kantone (AG, AI, NW, OW, SZ) lehnen die Vorlage ab. Sie plädieren für individuelle Lösungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. Für AI können die Auswirkungen des Vorschlags zu wenig abgeschätzt werden (z.B. Festlegung von schwer kranken Kindern). Auch OW ist der Meinung, dass aus dem Bericht nicht hervorgehe, wann genau eine schwere Krankheit oder ein schwerer Unfall vorliegen würde. Gemäss OW spreche viel dafür, dass ein definierter Betreuungsurlaub mehrheitlich von Frauen beansprucht würde, was dazu führen könnte, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt eher benachteiligt sein könnten. NW vertritt die Ansicht, dass immer mehr Leistungen ins EOG gepackt würden und (auch mit der SV17/AHV) eine Erhöhung der Sozialversicherungsabgaben zu erwarten sei. AG findet, es sei eine Finanzierungsalternative zu prüfen, zum Beispiel über die Wehrpflichtersatzabgaben. OW und SZ meinen, die professionelle medizinische Betreuung reiche aus und der kurzzeitige Urlaub, welcher im OR eingeführt werde, decke auch die Situationen schwer beeinträchtigter Kinder ausreichend ab.

Politische Parteien

Von den politischen Parteien, die sich zur Vorlage geäussert haben, befürworten die SPS, FDP, BDP, CVP, GPS, GLP, SP60+ grundsätzlich die Betreuungsentschädigung, weil sie zur Verbesserung von Erwerbstätigkeit und Angehörigenpflege beitrage. Die CVP erachtet die Vorlage als sinnvoll, weil sie nicht die betroffenen Arbeitgebenden belaste und sie für betroffene Eltern eine grosse Entlastung bedeute. Auch verhindere sie ein Abrutschen in die Sozialhilfe. SP60+ bringt zudem an, dass die Vorlage das immer dringendere Problem von kranken Angehörigen, die an chronischen Krankheiten litten, nicht löse. Die GLP weist darauf hin, dass die Interessen von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gebührend berücksichtigt werden müssten. Ihrer Ansicht nach sollte dem Grundsatz der Subsidiarität Nachachtung verschafft werden und betriebliche Lösungen vorgehen. CVP und SPS weisen allerdings darauf hin, dass Personen, die keine Erwerbstätigkeit haben oder in Ausbildung sind, von diesen Regelungen nicht profitieren.