Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Die Organisationen im Dienste von Menschen mit Behinderung(en) äussern sich wie folgt:
angelman, epi suisse, Inclusion Handicap, HIKI, insieme, intensiv-kids, Procap, Pro Infirmis, SBH und visoparents schlagen eine Dauer von fünf Tagen vor. Drei Tage seien oft ungenügend, um die ersten erforderlichen Massnahmen und Vorkehrungen für die längerdauernde Betreuung und Pflege zu treffen. Für die Betreuung von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen sowie für Alleinerziehende seien fünf Tage sinnvoll. Zudem sei es schwieriger, für eine erkrankte oder verunfallte Person mit Behinderung eine Betreuungslö-
sung zu finden. angelman, epi suisse, HIKI, insieme, intensiv-kids, Procapund SBH regen
an, zumindest für Alleinerziehende fünf Tage vorzusehen, sollte der Regelfall von drei Tagen beibehalten werden.
4.1.3 Variante: jährliche Obergrenze Kantone
Mehrere Kantone unterstützen die Einführung einer jährlichen Obergrenze (BL, GE, GL, SO). Vorgeschlagen werden unterschiedliche Obergrenzen (BL: 5 Tage, GE: 15 Tage, GL: entsprechend des Kündigungsschutzes gemäss Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR je nach Dienstalter 30, 90 oder 180 Tage; SO: 20 Tage, analog zum minimalen Ferienanspruch). BL und GE schlagen die für ihre Kantonsangestellten geltenden Obergrenzen vor. SZ und FR sind der Ansicht, dass der Anspruch auf die bezahlten Urlaubstage nur einmal pro Kalenderjahr möglich sein sollte.
Politische Parteien
Nach Ansicht der FDP sollte der Urlaub nicht unbegrenzt verlängert werden können. Auch die GLP spricht sich für eine jährliche Obergrenze aus, hält diese aber nur für nötig, wenn die anderen beantragten Anpassungen nicht vorgenommen werden (Präzisierung der «Erforderlichkeit», Lohnfortzahlung im Umfang von 50 % des Lohns).
Dachverbände und weitere Verbände und Organisationen der Wirtschaft
Die BEKAG spricht sich gegen die Vorlage aus. Für den Fall, dass der Urlaub angenommen werden sollte, fordert sie jedoch eine Obergrenze. Der Aargauische Ärzteverband regt eine jährliche Obergrenze von 10 Tagen an, VLSS und FMH von 12 Tagen.
mfe, VPOD, VGB, VSAO sind gegen eine Obergrenze.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise Die Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens äussern sich wie folgt: Alz-CH, Bernische Krebsliga, Careum Forschung, CI Betreuende und pflegende Angehörige,
Entlastungsdienst Schweiz, BE, IGSK, Krebsliga Schweiz, Krebsliga ZG, Ligue va-
laisanne contre le cancer, Ligue vaudoise contre le cancer, Lungenliga Schweiz, Oase
und Sa’ges sprechen sich gegen die Festlegung einer Obergrenze aus, da ihrer Meinung nach bei jedem voraussetzungskonformen Einsatz Anspruch auf Urlaub bestehen sollte. Der Verein Pro Aidants befürwortet die Obergrenze. Spitex Schweiz/AVASAD fordert eine jährliche Obergrenze von 10 Tagen, Pro Single Schweiz von 12 Tagen. Das SRK spricht sich für eine Obergrenze aus, wobei der Betreuungsurlaub auf beide Elternteile gelegt werden soll, um die Aufgabenteilung zu fördern. Als überlegenswert erachtet das SRK die Möglichkeit, dass kleine Unternehmen eine Obergrenze vorsehen können (zwischen 7 und 14 Arbeitstagen). Kind+Spital Lenzburg regt eine Obergrenze von 4 Wochen an; auf eine Begrenzung pro Fall soll verzichtet werden. Die Haute Ecole de Santé Vaud weist darauf hin, dass der Kanton Waadt pflegenden Angehörigen bereits einen Urlaub von 12 Tagen pro Jahr gewährt.
Von den Organisationen für die Gleichstellung von Frau und Mann lehnt alliance F die
Festsetzung eines jährlichen Plafonds ab.