Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Bernische Krebsliga, IG Betreuende und pflegende Angehörige, Krebsliga Schweiz, Krebsliga Kanton Zug, Ligue valaisanne contre le cancer, Ligue vaudoise contre le
cancer, Lungenliga Schweiz, Sa’ges, SPV und VASK begrüssen die Ausweitung auf Angehörige und nahestehende Personen und die offene Formulierung. Damit könne den unterschiedlichen Lebenssituationen Rechnung getragen werden. Pro Familia schlägt vor, auch die Schwiegereltern aufzunehmen. Gemäss Pro Single Schweiz ist es für Alleinstehende wichtig, dass zu den Angehörigen auch Personen zählen, die nicht im gleichen Haushalt wohnen. Der ASPS hält die Definition der nahestehenden Personen für zu unklar und zu offen. AGILE.CH begrüsst den Vorstoss, der nicht nur Verwandte, sondern auch nahestehende Per-
sonen einschliesst. angelman, Entlastungsdienst Schweiz, BE, Entlastungsdienst Schweiz, ZH, epi suisse, HIKI, intensiv-kids, Procap und SBH zufolge sollte der Begriff
«nahestehende Personen» nicht näher definiert werden, um den unterschiedlichen Lebenssituationen Rechnung zu tragen.
Von den Organisationen für die Gleichstellung von Frau und Mann befürworten NGONG
und SBLV die Stossrichtung der Vorlage mit der Übernahme der Definition gemäss Artikel 36 Absatz 1 ArG.
4.1.6 Anspruch auf Urlaub
Politische Parteien
SP und GPS weisen darauf hin, dass auch bei Menschen mit Behinderungen kurzzeitiger Betreuungsbedarf bestehen kann. Dasselbe gilt für Personen mit chronischen Erkrankungen mit wiederholten Krisen. Diese Situationen sollten ebenfalls durch den Urlaub abgedeckt sein.
Dachverbände und weitere Verbände und Organisationen der Wirtschaft
SGB, Travail.Suisse und VGB sind der Ansicht, dass auch bei der Pflege und Betreuung aufgrund von Behinderung Anspruch auf Urlaub bestehen sollte. Ebenso sollten wiederholte Krisen bei chronischen Erkrankungen durch den Urlaub gedeckt sein (Travail.Suisse). Dem SBK zufolge sollte bei chronischen Erkrankungen oder Demenz mehrmals Anspruch auf Urlaub bestehen (pro Fall oder Ereignis).
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise Die Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie die Organisationen im Dienste von Menschen mit Behinderung(en) äussern sich wie folgt:
Alz-CH, Bernische Krebsliga, IG Betreuende und pflegende Angehörige, Entlastungs-
dienst Schweiz, ZH, Krebsliga Schweiz, Krebsliga Kanton Zug, Ligue valaisanne contre le cancer, Ligue vaudoise contre le cancer, Lungenliga Schweiz, Sa’ges und VASK sind
der Ansicht, dass bei chronischen Erkrankungen oder Demenz mehrmals Anspruch auf Urlaub bestehen (pro Fall oder Ereignis). IGSK und kosek schlagen den wiederholten Anspruch auch bei seltenen Krankheiten vor und FSP sowie SPV regen den mehrmaligen Anspruch für ältere oder von Demenz oder einer chronischen Erkrankung betroffene Menschen an. Lungenliga Schweiz, Sa’ges und VASK fordern, dass für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen rein aufgrund der Behinderung Anspruch auf Urlaub bestehen sollte. Nach Ansicht von Entlastungsdienst Schweiz, ZH, FSP und SPV sollte auch für die Betreuung von erkrankten oder verunfallten Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Urlaub bestehen. Gemäss kosek/ProRaris ist der Bedarf an Betreuung und Pflege auch ohne beziehungsweise vor der Diagnose bereits vorhanden und muss gedeckt werden. AGILE.CH, angelman, Entlastungsdienst-Schweiz, AG-SO, Entlastungsdienst Schweiz, BE, HIKI, Pro Infirmis und visoparents schlagen vor, im Bedarfsfall auch für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen einen Kurzurlaub zu gewähren, ohne dass eine akute Krankheits- oder Unfallsituation vorliegt, beispielsweise wenn das Betreuungssetting plötzlich nicht mehr funktioniert. AGILE.CH, angelman, Entlastungsdienst-Schweiz, AG-SO, Entlastungsdienst Schweiz, BE, Entlastungsdienst Schweiz, ZH, HIKI und SBH regen an, dass unter den Begriff «Ereignis» alle notwendigen Zwischenfälle und Interventionen fallen sollten, auch wenn nur eine einzige Beeinträchtigung besteht, da bei chronischen Erkrankungen wiederholte Krisen auftreten können. epi suisse und insieme fordern ausserdem, dass bei jeder Intervention Anspruch auf