Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe» fordern vom Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen für Pilotversuche zur Erprobung neuer Formen des gesellschaftlichen Umgangs mit dem Konsum von Cannabis zu schaffen. Dabei sei dem Gesundheitsschutz und dem Jugendschutz besondere Beachtung zu schenken. Ausserhalb der Experimente solle das bestehende Verbot des Freizeitkonsums weiter gelten. Ziel sei es, alternative Regelungsansätze zu prüfen, ohne dass damit ein Entscheid für eine bestimmte Richtung gefällt werde.

Der Bundesrat hat die Motionen zur Annahme empfohlen. Die Motion Zanetti Roberto (17.4210) wurde am 15. März 2018 im Ständerat angenommen und am 11. Juni 2018 vom Nationalrat mit 96 zu 93 Stimmen und 2 Enthaltungen knapp abgelehnt. Die Behandlung der vier identischen Motionen aus dem Nationalrat wird voraussichtlich in der Herbstsession 2018 traktandiert.

Der gleichlautenden Pa. Iv. der SGK-N (18.402, «Experimentierartikel als Grundlage für Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe») wurde am 22. März 2018 von der SGK-SR Folge gegeben.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 BetmG

Art. 8a

Im BetmG wird in Artikel 8a die notwendige formell-gesetzliche Grundlage für die Durchführung von örtlich, zeitlich und sachlich begrenzten wissenschaftlichen Pilotversuchen geschaffen, um die Auswirkungen eines geregelten Umgangs mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken zu erforschen. Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bezwecken, im Hinblick auf eine mögliche Gesetzesänderung wissenschaftlich abgestützte Entscheidgrundlagen zu liefern. Pilotversuche können auf entsprechendes Gesuch hin vom BAG nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden und der Eidgenössischen Kommission für Suchtfragen (EKSF) bewilligt werden (Abs. 1). Die vorgeschlagene Lösung beabsichtigt nicht die Legalisierung des Cannabiskonsums zu nicht medizinischen Zwecken. Die Regelung hat somit nicht präjudizierenden Charakter.

Pilotversuche haben den Gesundheitsschutz und den Jugendschutz sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beachten (Abs. 2). So dürfen beispielsweise nur Personen ab 18 Jahren, die nachweislich bereits Cannabis konsumieren, an solchen Studien teilnehmen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. a BetmPV) und das abgegebene Cannabis darf nicht im öffentlichen Raum konsumiert werden (Art. 15 BetmPV).

Die einzelnen Voraussetzungen der Pilotversuche werden im Ausführungsrecht definiert (Abs. 3; vgl. Kap. 2.2). Bei der Ausgestaltung der Pilotversuche kann der Bundesrat von den Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe d, 8 Absatz 5, 11, 13, 19 Absatz 1 Buchstabe f und 20 Absatz 1 Buchstaben d und e BetmG abweichen. Im Rahmen von Pilotversuchen keine Anwendung finden soll das Verbot, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis in Verkehr zu bringen. Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG für Anbau, Einfuhr und Herstellung können auch in Zusammengang mit Pilotversuchen erteilt werden, damit überhaupt Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis für die Pilotversuche angebaut und hergestellt werden können. Eben-