Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten
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Beeinträchtigungen sicherstellen. Es müssen Präventionsmassnahmen getroffen werden, die es ermöglichen, den problematischen Konsum und die Abhängigkeit sowie den sozialen und gesundheitlichen Problemen, die damit einhergehen, vorzubeugen und letztendlich die Abstinenz zu fördern (Art. 3 Bst. a-c BetmSV). Pilotversuche müssen sich im Rahmen des im Betäubungsmittelrecht genannten Ziels der therapeutischen Einbindung der betroffenen Personen (Art. 3d Abs. 2 BetmG; Art. 6 Bst. a BetmSV) und dem Grundsatz der Früherkennung und Frühintervention bei einem problematischen·Konsum (Art. 3b Abs. 2 und 3c BetmG) bewegen.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche sind nach Absatz 2 verpflichtet, ausserordentliche Probleme, die sich bei einem Pilotversuch ergeben können, zu melden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gefährdet ist und unverzügliche Sicherheits- und Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn Studiencannabis illegal für andere Zwecke abgezweigt wird, die Studie abgebrochen oder unterbrochen werden muss, oder wenn die Teilnehmerzahl zu gering ist oder andere Bedingungen gegen die Weiterführung der Studie sprechen.
Diese Meldepflicht ermöglicht es dem BAG als Aufsichtsbehörde über die Pilotversuche, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (z.B. Auflagen, Abbruch des Versuchs, Widerruf der Bewilligung gemäss Art. 8a Abs. 1 BetmG).
Art. 17 Rückgabe
Cannabis, das am Studienende nicht verkauft ist, muss von den Verkaufsstellen an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde, i.d.R. den Kantonsapotheker, retourniert werden. Diese Behörde entscheidet, ob diese Produkte anschliessend zu vernichten oder zu verwerten sind. Retouren und Vernichtung müssen von den Bewilligungsinhabern dokumentiert werden.
Art. 18 Gesuche
Die Gesuche zur Durchführung eines Pilotversuchs sind beim BAG einzureichen. Absatz 2 sieht konkrete Vorgaben an die Inhalte eines Gesuchs vor.
Neben Ziel und Nutzen des Pilotversuchs (Bst. a) muss das Gesuch eine konkrete Beschreibung des Versuchs enthalten, namentlich Angaben zum Inhalt und zur Fragestellung. Es ist aufzuzeigen, welche wissenschaftlichen Fakten für den Umgang mit dem Betäubungsmittel Cannabis generiert werden sollen, inwiefern der Pilotversuch mit anderen laufenden oder geplanten Projekten koordiniert ist und welche Methodik dem konkreten Pilotversuch zugrunde liegt. Ebenfalls sind Angaben zu machen zum Studienablauf, zur Finanzierung des Pilotversuchs, zur Forschung sowie zum Zeitplan (Bst. b).
Das Gesuch soll auch Auskunft geben über die Art der Produkte nach Artikel 7 Absatz 1, welche zugänglich gemacht werden sollen (Cannabisblüten, Harz, Öl, Edibles). Von Interesse ist auch der THC-Gehalt der einzelnen Produkte (Bst. c). Grundsätzlich sollten im Rahmen eines Pilotversuchs auch THC-arme Cannabisprodukte zugänglich gemacht werden.
Ebenfalls sind die geplanten Verkaufsstellen anzugeben (Bst. d). Der Gesuchsteller hat darzulegen, ob die Cannabisprodukte in besonderen Verkaufsstellen, in Apotheken, in Cannabis Social Clubs etc. verkauft werden sollen. Zudem hat er das Einver-