Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten
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falls keine Anwendung finden soll die Verpflichtung für Ärztinnen und Ärzte, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis nur nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften abzugeben sowie die Verpflichtung für Apotheken, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis nur auf ärztliche Verordnung hin abzugeben
Da Pilotversuche keine Daueraufgabe darstellen, sondern im Rahmen eines beschränkten Zeitraums Erkenntnisse liefern sollen, ist die Geltungsdauer von Artikel 8a BetmG auf zehn Jahre beschränkt. In dieser Zeit sollte es möglich sein, Pilotversuche zu initiieren, zu finanzieren und durchzuführen, so dass wissenschaftlich abgestützte Ergebnisse auch zu mittelfristigen Auswirkungen gesammelt werden können.
2.2 Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV)
Art. 1 Gegenstand
Die BetmPV regelt ausschliesslich die Durchführung von Pilotversuchen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis nach Artikel 8a BetmG (Pilotversuche). Nicht Gegenstand der BetmPV sind somit Studien mit weiteren Betäubungsmitteln und medizinische Studien mit Cannabis, die nicht unter Artikel 8a BetmG fallen.
Art. 2 Ziel der Pilotversuche
Artikel 2 präzisiert die grundsätzliche Zielausrichtung in Artikel 8a Absatz 1 BetmG. Pilotversuche bezwecken, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen der Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen betreffend den Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken zu gewinnen (Abs. 1). Sie sollen insbesondere Erkenntnisse liefern zu den Auswirkungen auf die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, das Konsumverhalten, sozioökonomische Aspekte wie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Fehlen am Arbeitsplatz), die Familie und das soziale Umfeld der Konsumierenden, den illegalen Drogenmarkt eines bestimmten Gebiets oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Abs. 2).
Art. 3 Geltung des Betäubungsmittelgesetzes
Damit die Pilotversuche durchgeführt werden können, muss von einzelne Bestimmungen des geltenden Rechts abgewichen werden (Abs. 1).
Dies betrifft teilweise Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BetmG, welcher es untersagt, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis anzubauen, einzuführen, herzustellen oder in Verkehr zu bringen. Während für den Anbau, die Einfuhr und die Herstellung das Verbot weiterhin gilt und für diese Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Pilotversuchen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können (vgl. Art. 8), wird das Verbot betreffend Inverkehrbringen aufgehoben. Gestützt auf eine Bewilligung gemäss Artikel 8a Absatz 1 BetmG können im Rahmen der wissenschaftlichen Pilotversuche Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis straflos in Verkehr gebracht werden.
Im Rahmen von Pilotversuchen müssen allenfalls Ärztinnen und Ärzte Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis entgegen den in Artikel 11 BetmG aufgestellten Rahmenbedingungen abgeben können, weshalb dieser Artikel nicht anwendbar ist.