Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
diese Kontrollmassnahmen soll sichergestellt werden, dass nur gerade so viel Betäubungsmittel auf dem Markt sind, wie zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden.
Die lückenlose Kontrolle der bezogenen, abgegebenen und gelagerten Mengen von im Rahmen des Pilotversuchs verwendeter Betäubungsmittel obliegt vorliegend den Bewilligungsinhabern von Pilotversuchen. Die Identität der Studienteilnehmenden muss dem BAG deshalb nicht bekannt gegeben werden.
Art. 11 Verkaufsstellen
Artikel 11 regelt die Anforderungen an Verkaufsstellen, die Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 zugänglich machen. Die Verkaufsstellen müssen über fachkundiges Personal und über eine adäquate Infrastruktur verfügen. Die Lagerung muss unter Verschluss erfolgen. Zugang dürfen nur autorisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Verkaufsstelle haben.
Es wird explizit darauf verzichtet, eine Positivliste der möglichen Verkaufsstellen vorzuschreiben. Die einzelnen Studienanordnungen sollen die Möglichkeit haben, dies je nach der gewählten Forschungsanlage selber zu bestimmen (vgl. Art. 3). Grundsätzlich ist denkbar, dass der Verkauf in Apotheken, in besonderen dafür bezeichneten Verkaufsstellen, in Cannabis Social Clubs usw. erfolgen kann. Unter dem Begriff Cannabis Social Clubs versteht man private Organisationen, die Cannabis an Erwachsene zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse zugänglich machen, so dass die Beschaffung auf dem Schwarzmarkt wegfällt. Die Verkaufsstellen sind im Rahmen des Bewilligungsgesuchs zu nennen. Zudem hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Einverständnis der betroffenen Gemeinde zu den vorgesehenen Verkaufsstellen nachzuweisen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. d und e).
Art. 12 Teilnahme
An Pilotversuchen können nach Absatz 1 nur Personen teilnehmen, die bestimmte Anforderungen erfüllen:
Buchstabe a: Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer kommen nur Personen in Frage, die nachweislich bereits Cannabis konsumieren. Für eine wissenschaftliche Entscheidgrundlage wäre es zwar zentral zu wissen, ob durch einen legalen Zugang zu Cannabis mehr Personen mit dem Konsum beginnen. Diese Frage muss aber auf eine andere Weise untersucht werden, denn es sollen durch die Pilotversuche keine Neukonsumentinnen und Neukonsumenten angesprochen werden. Diese Vorgabe ist im Rahmen der Rekrutierung von Studienteilnehmenden entsprechend zu überprüfen. Mit einer Haarprobe kann z.B. überprüft werden, ob es sich bei den Teilnehmenden tatsächlich um regelmässige Cannabis-Konsumenten handelt. Dabei wird von jedem Teilnehmenden eine Haarprobe entnommen, um diese auf THC und entsprechende Abbauprodukte zu untersuchen.
Buchstabe b: Teilnehmende Personen müssen ihren Wohnsitz in einer Gemeinde haben, in der ein Pilotversuch durchgeführt wird. Dieser Nachweis kann durch eine Kontrolle des Niederlassungsausweises erfolgen.
Nach Absatz 2 ist die Teilnahme von bestimmten Personenkategorien an einem Pilotversuch ausgeschlossen. Dazu gehören zum einen minderjährige Personen. Aus fachlicher Sicht wären zwar Studien mit einem kontrollierten Zugang zu Cannabis gerade auch für Jugendliche, welche problematisch Cannabis konsumieren, wünschenswert. Dies insbesondere auch deshalb, weil in dieser Altersgruppe der Cannabiskonsum