Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten
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ständnis der betroffenen Gemeinde zu den vorgesehenen Verkaufsstellen nachzuweisen (Bst. e). Die vorgesehenen Abgabemengen sowie der Abgabepreis sind ebenfalls darzulegen (Bst. f).
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat zu belegen, von wo er das Cannabis, welches im Rahmen des Pilotversuchs den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich gemacht werden soll, bezieht. In der Regel wird die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht selber eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG einholen, sondern ein Dritter. Im Gesuch sind deshalb gemäss Buchstabe g die entsprechenden Angaben bezüglich Anbau etc. zu machen.
Ein zentraler Aspekt betrifft die Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Öffentlichkeit. Hierzu ist anzugeben, welche Massnahmen getroffen werden und wie diese umgesetzt und kontrolliert werden (Bst. h). Die Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bildet einen weiteren wichtigen Aspekt im Rahmen eines Pilotversuchs. Es ist etwa anzugeben, wie die Studienteilnehmer an der Verkaufsstelle kontrolliert werden, ob eine Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine geeignete Fachstelle angeboten wird (Bst. i). Auch ist darzulegen, ob den Teilnehmenden während dem Pilotversuch weitere, z.B. präventive Massnahmen in Hinblick auf ihren Cannabis-Konsum angeboten werden. Die Anwendung des Produktes erfolgt unter Eigenverantwortung der Teilnehmenden, wobei gesundheitlich weniger schädliche Anwendungsformen, insbesondere Alternativen zum Rauchen wie beispielsweise das Verdampfen gefördert werden sollen. In einem Verdampfer-Gerät (Vaporisator) kann Cannabis ohne Zumischung von Tabak konsumiert werden. Diese Aspekte sollen in einem Präventions-, Jugendschutz- sowie Gesundheitsschutzkonzept aufgeführt werden (Bst. j).
Pilotversuche unterliegen in der Regel den Anforderungen des Humanforschungsrechts. Es obliegt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, zu prüfen, ob eine Studie in den Geltungsbereich des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 201118 (HFG) fällt. Falls erforderlich, muss gestützt auf Artikel 45 HFG eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission eingeholt werden. Falls eine solche Bewilligung erforderlich ist, ist sie im Gesuch zu belegen. Falls keine Bewilligung der Ethikkommission erforderlich ist, muss der Gesuchstellende eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Ethikkommission vorlegen.
Das Gesuch um Verlängerung eines Pilotversuchs ist zu begründen (Abs. 3).
Art. 19 Bewilligung
Das BAG entscheidet als Bewilligungsbehörde über die eingehenden Gesuche (Abs. 1).
Es liegt im Ermessen des BAG zu entscheiden, welche Studien sich am besten eignen, um die angestrebten Entscheidgrundlagen im Hinblick auf eine mögliche Gesetzesänderung zu erhalten. Das BAG kann deshalb Gesuche ablehnen, wenn ein Pilotversuch keine zusätzlichen Erkenntnisse bezüglich der Ziele nach Artikel 2 erbringen kann oder wenn bereits ein gleichartiger Pilotversuch bewilligt wurde (Abs. 2).
18 SR 810.30