Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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für Cannabisprodukte besteht das Risiko, dass Konsumentinnen und Konsumenten, die an hohe Dosen gewohnt sind, entweder mehr konsumieren (was aus Sicht der Schadensminderung gerade beim Rauchen unerwünscht ist), die Teilnahme sistieren oder sich zusätzlich auf dem Schwarzmarkt eindecken. In den internationalen Rechtsordnungen, in denen ein legaler Cannabismarkt geschaffen wurde (vgl. Kap. 1.3.2), verzichtete man deshalb bislang auf die Festlegung eines THC-Grenzwerts für Produkte. Zudem könnte es gerade eine Fragestellung der Forschung sein, welche Konzentrationen die Cannabiskonsumenten bei freier Wahl bevorzugen. Eine breite Produktepalette dürfte den unterschiedlichen Bedürfnissen der Konsumentinnen und Konsumenten besser gerecht werden. Aufgrund der gesundheitlichen Risiken soll der THC-Gehalt der Produkte gleichwohl auf maximal 20% Gesamt-THC-Gehalt limitiert werden (Bst. a). Dieser Gesamt-THC-Gehalt setzt sich zusammen aus dem Gehalt des frei vorliegenden THC sowie der Summe aller in der Hanfpflanze vorkommenden Delta-9-THC-Säuren. Diese Säuren lassen sich durch eine sogenannte Decarboxylierung in psychotrop wirksames THC umwandeln, ein Prozess, der auch beim Rauchen von Marihuana oder Haschisch abläuft.

Bisher ist nur wenig über den illegalen Anbau und die im Kampf gegen Schädlinge der Cannabis-Pflanze eingesetzten Pestizide bekannt. Untersuchungen zeigen jedoch, dass die Anwendung von Pestiziden beim Cannabis-Anbau üblich ist. Bei Untersuchungen von Cannabis, das auf dem Schwarzmarkt in den USA gekauft wurde, wurden zum Beispiel Rückstände von Pyrethroid-Pestiziden entdeckt. Auf dem Schwarzmarkt erworbenes Cannabis kann zudem durch Mikroorganismen oder Toxine (z.B. Endotoxine oder Mycotoxine) belastet sein. In einer Pilotstudie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern von 201515 wurden in den meisten Cannabisprodukten aus polizeilichen Sicherstellungen Pflanzenschutzmittel, mikobiologische Verunreinigungen (Pilze/Sporen, Bakterien) und andere Kontaminationen wie Düngemittelrückstände und Schwermetalle gefunden. Der Anbau der Produkte für die Pilotversuche soll deshalb den Anforderungen der Guten landwirtschaftlichen Praxis (Good Agriculture Practices) entsprechen und ohne die Verwendung von Pestiziden erfolgen (Bst. b).

Absatz 2 legt fest, dass die Inhaltsstoffe (insbesondere Gesamt-THC- und -CBD-Gehalt) der Produkte gemäss anerkannten Laborstandards zu ermitteln sind. Damit wird sichergestellt, dass die Produkte vergleichbar sind. Das erleichtert dem Konsumenten die Kontrolle des eigenen Konsums und dessen Auswirkungen.

Absatz 3: Die im Rahmen der Pilotversuche zugänglich gemachten Produkte, die zum Rauchen oder Vaporisieren bestimmt sind oder dazu verwendet werden können, unterstehen der Tabaksteuer nach Artikel 3 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 200916. Der Verkauf der Produkte soll unter realen Bedingungen getestet werden; die Produkte sind deshalb zu einem Preis zu verkaufen, der inkl. Tabaksteuer nicht höher ist als der Schwarzmarktpreis.

Art. 8 Verpackung

Artikel 8 regelt die Anforderungen an die Verpackung: Diese ist mit einer neutralen Produktinformation, einer Deklaration der Inhaltsstoffe (THC- und CBD-Gehalt), ei-

15 vgl. Werner Bernhard, Lars Ambach, Stefan König, Susanne Nussbaumer, Wolfgang Weinmann, Untersuchung von Cannabis auf Streckmittel, Verschnittstoffe, Pestizide, mikrobiologische und anorganische Kontaminationen, Bundesamt für Gesundheit 2015.

16 SR 641.311