Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Regelung von Cannabis in der Schweiz

Entwicklung der Rechtslage in den letzten 20 Jahren

Der Entwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG)1 aus dem Jahre 20012 stellte in weiten Teilen die Nachschreibung bzw. Legitimierung dessen dar, was sich in der nationalen Praxis entwickelt und bewährt hatte. Es ging in erster Linie darum, bewährte und wirksame Massnahmen zu konsolidieren, Lücken zu schliessen und die seit der Revision von 1975 neu geschaffenen Interventionsmöglichkeiten, insbesondere die heroingestützte Behandlung und die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums gesetzlich zu verankern. Die Argumente für die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums waren der Jugendschutz, der Kampf gegen den Schwarzmarkt und die Gleichbehandlung der verschiedenen Suchtmittel durch das Gesetz. Der vom Bundesrat vorgestellte Entwurf für ein revidiertes Betäubungsmittelgesetz sah Straffreiheit vor, wenn Cannabis in geringen Mengen unter gesetzlich festgelegten Bestimmungen an Personen über 18 Jahren verkauft wird.

Die Revision scheiterte jedoch. Im Juni 2004 lehnte es der Nationalrat zum zweiten Mal ab, auf die Revisionsvorlage einzutreten. Grund hierfür war primär die kontrovers diskutierte Problematik des Umgangs mit Cannabis3.

Um die mehrheitsfähigen Elemente der gescheiterten Vorlage zu retten, lancierte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) eine parlamentarische Initiative für eine Teilrevision des BetmG4. Diese beinhaltete insbesondere die bewährte Vier-Säulen-Politik, die heroingestützte Behandlung und eine rechtliche Grundlage für die beschränkte medizinische Anwendung von Cannabis. Ausgeklammert wurde hingegen die Sanktionierung des Cannabiskonsums, der erst später neu geregelt werden sollte.

Die Teilrevision des überarbeiteten BetmG wurde im März 2008 vom Parlament verabschiedet. Das revidierte Gesetz wurde 2008 in einer Referendumsabstimmung angenommen, hingegen wurde die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Volksinitiative zur Legalisierung von Hanfprodukten von Volk und Ständen klar verworfen. Die Volksinitiative verlangte eine Legalisierung des Cannabiskonsums sowie Straffreiheit für Besitz, Erwerb sowie Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf. Die Änderung des BetmG trat am 1. Juli 2011 in Kraft.

Anfang 2009 griff die SGK-N die noch hängige Frage der Sanktionen für den Cannabiskonsum erneut auf. Sie legte im September 2011 einen Entwurf vor, der den Konsum von Cannabis einem Ordnungsbussenverfahren unterstellen sollte.5 Die Vorlage wurde 2012 von National- und Ständerat angenommen und am 1. Oktober 2013 in Kraft gesetzt. Seither kann der Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps

1 SR 812.121

2 BBl 2001 3812 ff., Botschaft BBl 2001 3715 ff.

3 BBl 2006 8580

4 BBl 2006 8573

5 BBl 2011 8195