Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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Cannabis von Erwachsenen mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft werden (vgl. Art. 28b BetmG). Zudem bleibt straflos, wer nur geringfügige Mengen eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer erwachsenen Person abgibt (Art. 19b BetmG). Anbau, Produktion und Vertrieb von Cannabis blieben jedoch grundsätzlich verboten.

Geltendes Recht

Gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BetmG gelten als verbotene Betäubungsmittel unter anderem solche des Wirkungstyps Cannabis. Das bedeutet, dass sowohl Anbau, Einfuhr, Herstellung, Inverkehrbringen und Konsum grundsätzlich verboten und strafbar sind. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Verzeichnis der einzelnen Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe sowie Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien und bestimmt, welchen Kontrollmassnahmen sie unterliegen. Das EDI erstellt dazu Verzeichnisse (Art. 2a BetmG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 20116[BetmKV]). In Ausführung dieser Bestimmung legte das EDI in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung vom 30. Mai 20117 (BetmVV-EDI) fest, dass als Cannabis Hanfpflanzen oder Teile davon gelten, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen und sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent hergestellt werden. Dies ergibt sich aus dem Verzeichnis d gemäss Anhang 5 BetmVV-EDI. Grundsätzlich unterliegt damit Cannabis mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent dem Verbot gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BetmG.

Gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung oder das Inverkehrbringen von verbotenen Betäubungsmitteln zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung ausnahmsweise bewilligen, sofern kein internationales Abkommen entgegensteht. Mit Artikel 8 Absatz 5 BetmG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die gesetzliche Regelordnung (d.h. das grundsätzliche Verbot von Cannabis) im Einzelfall so zu gestalten, dass ungewollte Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten vermieden werden. Abgesehen davon sind Eingriffe in den Markt oder die Produktion aufgrund des Cannabisverbots nicht möglich, d.h. die Angebotsseite bleibt weitgehend in der Hand von kriminellen Organisationen.

Neuere Entwicklungen

Die Auswirkungen des Cannabiskonsums werden insbesondere in grösseren Städten sichtbar. Der Konsum und vor allem der illegale Handel im öffentlichen Raum werden von der Bevölkerung zunehmend als störend und verunsichernd empfunden. Die Bestrebungen anderer Länder, vor diesem Hintergrund den Zugang zu Cannabis auch zu nicht medizinischen Zwecken gesetzlich zu regeln, bewegten auch Zürich, Bern, Genf und Basel dazu, eine interurbane Arbeitsgruppe Cannabis einzusetzen mit dem Ziel, im Rahmen von Pilotstudien neue Lösungsansätze für den Umgang mit dem vor allem im urbanen Umfeld spürbaren Problem des Cannabiskonsums zu Genusszwecken zu erforschen.

6 SR 812.121.1

7 SR 812.121.11