Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beachten. Bei der Ausgestaltung der Pilotversuche kann vom BetmG abgewichen werden. Die einzelnen Gesetzesbestimmungen, von denen abgewichen wird, betreffen die Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d (Cannabisverbot), 8 Absatz 5 (Ausnahmebewilligung), 11 (Abgabe durch Ärzte), 13 (Abgabe durch Apotheken), 19 Absatz 1 Buchstabe f und 20 Absatz 1 Buchstaben d und e BetmG (Strafbestimmungen).

Die Versuchsregelung ist zudem befristet. Da Pilotversuche keine Daueraufgabe darstellen, sondern im Rahmen eines beschränkten Zeitraums Erkenntnisse liefern sollen, ist die Geltungsdauer von Artikel 8a BetmG auf zehn Jahre beschränkt.

1.2.2 Ausführungsverordnung

Die Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV) regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Pilotversuchen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis nach Artikel 8a BetmG (im Folgenden Pilotversuche genannt). Als zentrale Regelungsaspekte sind dabei zu nennen:

– Geltung des BetmG: die Verordnung präzisiert, welche inhaltlichen Elemente des BetmG im Rahmen von Pilotversuchen keine Anwendung finden. Der studienkonforme Konsum von Cannabis ist im Rahmen von Artikel 8a BetmG und BetmPV straffrei, weil dieser Konsum nicht unbefugt im Sinne der Strafbestimmungen ist. Keine Abweichung erfolgt im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Beim Fahren eines Fahrzeugs unter Einfluss von Cannabis kommt das Strassenverkehrsgesetz wie heute unbeschränkt zur Anwendung;

– Örtliche Begrenzung: Pilotversuche sind örtlich auf eine oder mehrere Gemeinden begrenzt;

– Zeitliche Begrenzung: Die Dauer der Pilotversuche ist wissenschaftlich zu begründen und darf höchstens fünf Jahre betragen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre kann bewilligt werden;

– Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer: Die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Pilotversuch ist auf das für die wissenschaftliche Aussagekraft erforderliche Mass zu begrenzen. Sie darf 5000 Personen nicht überschreiten;

– Produkteanforderungen: Die Verordnung regelt die Anforderungen, die Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen zugänglich gemacht werden dürfen, genügen müssen. Dazu gehören ein Höchstwert des Gesamt-THC-Gehaltes, Anforderungen an die Produktinformation, ein Werbeverbot sowie die Unterstellung der rauchbaren Produkte unter die Tabaksteuer;

– Anbau, Einfuhr und Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis: Diese Handlungen erfolgen nach den Vorschriften für Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG. Diesbezüglich finden namentlich die geltenden Kontrollvorschriften Anwendung.

– Teilnehmerkreis: An Pilotversuchen können nur Personen teilnehmen, die über 18-jährig sind, die nachweislich bereits Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis konsumieren und die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde haben, in der ein Pilotversuch durchgeführt wird. Spezifische Personengruppen (z.B. Schwangere, Personen, die an einer ärztlich diagnostizierten psychischen Krankheit leiden oder verschreibungspflichtige Psychopharmaka einnehmen)