Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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Art. 24 Information der Öffentlichkeit

Die periodische Information über laufende Pilotversuche soll sicherstellen, dass die Öffentlichkeit über den Ablauf und die diesbezüglichen Erfahrungen in Kenntnis gesetzt wird. Die Informationsaufgabe obliegt dem BAG.

Art. 25 Prüfung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs

Das BAG soll die Forschungsberichte laufend veröffentlichen und im Hinblick auf den Erlass einer möglichen Gesetzesänderung für die Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis auswerten. Dazu gehören insbesondere die Auswirkungen auf die individuelle und öffentliche Gesundheit, das Konsumverhalten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Eignung der untersuchten Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen im Hinblick auf den Erlass einer möglichen Gesetzesänderung (Abs. 1 und 2).

Spätestens nach Abschluss der Auswertung sämtlicher Pilotversuche erstellt das BAG zuhanden des Bundesrates einen Bericht. Gestützt auf diesen Bericht informiert der Bundesrat die Bundesversammlung über die Ergebnisse der Pilotversuche (Abs. 3 und 4).

Im Übrigen verlangt Artikel 29a BetmG in Anlehnung an Artikel 170 BV, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Art. 26 Gebührenfreiheit

Sowohl für Bewilligungen zur Durchführung eines Pilotversuchs als auch für Ausnahmebewilligungen in Zusammenhang mit Pilotversuchen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG werden keine Gebühren erhoben. Die Pilotversuche liegen im öffentlichen Interesse, deshalb ist eine Ausnahme von der Gebührenerhebung im Sinne von Artikel 46a Absatz 4 RVOG sachlich gerechtfertigt. Dies entspricht dem bereits in der BetmSV gewählten Konzept, wo auf die Erhebung von Gebühren für gewisse Bewilligungen ebenfalls verzichtet wird.

Art. 27 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung des BetmG in Kraft. Das konkrete Datum wird zu gegebener Zeit durch den Bundesrat bestimmt. Die Geltungsdauer der Verordnung ist wie der Gesetzesartikel 8a BetmG auf zehn Jahre beschränkt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Finanzierung der Pilotversuche soll durch Dritte erfolgen (Kantone, Gemeinden, Universitäten etc.). Seitens des Bundes sind im Rahmen der Pilotphase die Forschungsberichte mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung auszuwerten. Zudem kann es sich als notwendig erweisen, dass der Bund die verschiedenen Forschungsprojekte koordiniert. und ergänzende Ressortforschung durchführt, um sicherzustellen, dass ausreichende wissenschaftliche Entscheidgrundlagen für eine allfällige Neuausrichtung der Cannabispolitik zuhanden des Gesetzgebers geschaffen werden.