Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten
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nem Hinweis auf den konkreten Pilotversuch, einem Warnhinweis bezüglich der gesundheitlichen Risiken sowie einem Hinweis für allenfalls weniger schädliche Konsumationsformen zu versehen (z.B. Hinweis, das Produkt in einem Verdampfer-Gerät ohne Zumischung von Tabak zu konsumieren).
Art. 9 Werbung
Die Werbung für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen zugänglich gemacht werden, ist grundsätzlich verboten. Es soll nicht zu zusätzlichem Konsum von Cannabis animiert werden.
Art. 10 Anbau, Einfuhr und Herstellung von Betäubungsmitteln des Wir-
kungstyps Cannabis
Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG dürfen nur erteilt werden, wenn die Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen. Somit wären Anbau, Einfuhr und Herstellung von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken nicht ausnahmebewilligungsfähig. Daher schafft dieser Artikel die Grundlage dafür, dass Ausnahmebewilligungen auch im Zusammenhang mit Pilotversuchen erteilt werden können, damit überhaupt Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis für die Pilotversuche zur Verfügung stehen.
Die Vertriebskette des Produktes wird von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller lückenlos dokumentiert und vom BAG im Rahmen des Bewilligungsverfahrens kontrolliert (vgl. auch Art. 22). Sie umfasst die Stufen Produktion, Verpackung, Beschriftung, Lieferung, Lagerung und Verkauf. Um eine lückenlose Nachvollziehbarkeit sicherzustellen, besteht die Möglichkeit des Track and Trace mittels Barcode-System, welcher heute als Stand der Technik im internationalen Bereich gilt (z.B. etwa das bestehende System in Kalifornien).
Das Betäubungsmittelgesetz bezweckt den Schutz der Allgemeinheit (Drittpersonen) vor den negativen Auswirkungen des unbefugten Betäubungsmittelkonsums. Unter dem Aspekt der Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren, die von Betäubungsmitteln ausgehen (Art. 1 Bst. c BetmG), ist das·dem Betäubungsmittelgesetz zugrundeliegende Konzept der lückenlosen Kontrolle der Betäubungsmittel vom Anbau bis zum Konsum von zentraler Bedeutung. Die Kontrolle des Anbaus des Cannabis richtet sich nach den diesbezüglichen Spezialbestimmungen (vgl. Art. 18 BetmG; Art. 29 Betäubungsmittelsuchtverordnung vom 25. Mai 201117 (BetmSV)). Die dauerhafte Einhaltung der den Inhaberinnen und Inhaber von Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG auferlegten Bedingungen und Auflagen wird insbesondere durch periodische Inspektionen der zuständigen Bundes- und kantonalen Behörden sichergestellt. Die Kontrollpflichtigen müssen dabei Örtlichkeiten, Räumlichkeiten und Gebäude zugänglich machen. Dies betrifft sämtliche Bereiche, in welchen ein Umgang mit Betäubungsmitteln stattfinden kann, d.h. Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume. Den Kontrollorganen sind die betreffenden Bestände und alle dazu gehörenden Unterlagen vorzuweisen. Ganz allgemein dient die gegenständliche Kontrolle der Überprüfung, ob nicht im Übermass Betäubungsmittel produziert oder an Lager gehalten werden. Darüber hinaus müssen die Kontrollpflichtigen den Kontrollorganen sachbezogene Auskünfte erteilen. Entsprechend können die Kontrollorgane Informationen verlangen. Durch
17 SR 812.121.6