Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Teilnahme ist in jedem Fall freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an Pilotversuchen.

– Bezug: Die Bezugsmenge ist beschränkt und diese ist zu registrieren. Der Bezug darf nicht unentgeltlich erfolgen und die Produkte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

– Konsum: Die im Rahmen der Pilotversuche zugänglich gemachten Produkte dürfen nicht im öffentlich zugänglichen Bereich konsumiert werden.

– Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen: Die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind von den Bewilligungsinhabern zu überwachen. Das BAG als Bewilligungsbehörde stellt die Kontrolle der rechtlichen Vorgaben sicher.

Die Verordnung regelt zudem die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens zur Durchführung von Pilotversuchen. Dem BAG ist ein detaillierter Beschrieb des Pilotversuchs einzureichen. Es liegt im Ermessen des BAG zu entscheiden, welche Studien sich eignen, die angestrebten wissenschaftlich basierten Entscheidgrundlagen im Hinblick auf eine mögliche Gesetzesänderung beizubringen.

Ein zentrales Element der Verordnung betrifft die Berichterstattung und die Auswertungen der Pilotversuche. Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche haben das BAG jährlich über den Verlauf des Pilotversuchs sowie über die bezogenen, abgegebenen und gelagerten Mengen der Produkte zu informieren und die Ergebnisse des Pilotversuchs in einem Forschungsbericht zu dokumentieren. Das BAG wird verpflichtet, die Forschungsberichte laufend zu veröffentlichen, im Hinblick auf den Erlass einer möglichen Gesetzesänderung für die Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis auszuwerten und dem Bundesrat spätestens nach Abschluss sämtlicher Pilotversuche Bericht zu erstatten.

1.3 Vergleich mit dem ausländischen Recht

1.3.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

In Bezug auf die Verwendung von Betäubungsmitteln, so auch Cannabis, gibt es kein harmonisiertes EU-Recht. Es liegt in der Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten, wie sie den Konsum von Betäubungsmitteln regeln. Die EU hat jedoch legislative Kompetenzen im Bereich des grenzüberschreitenden Drogenhandels (Art. 83 TFEU9).

Alle EU-Mitgliedstaaten haben das Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel10 ratifiziert und der nicht medizinische Konsum von Cannabis ist in sämtlichen Mitgliedstaaten verboten. Jedoch wird der Besitz von Cannabis in rund der Hälfte der Mitgliedstaaten weniger streng bestraft, als der Besitz anderer illegaler Substanzen. In nur wenigen Staaten der EU (z.B. Frankreich, die skandinavischen Staaten, Litauen, Estland und Ungarn) wird zudem der Konsum strafrechtlich verfolgt.

Einige Staaten kennen liberalere Regimes im Umgang mit nicht medizinischem Cannabiskonsum als die Schweiz: In Portugal wurde 2000 der Konsum und Besitz kleiner Mengen von sämtlichen Drogen entkriminalisiert. In Spanien haben sich in einigen Regionen nicht-gewinnorientierte Vereine – so genannte «Cannabis Social Clubs» –

9 Vertrag über die Europäische Union, Amtsblatt Nr. C 326 vom 26/10/2012 S. 0001 - 0390

10 SR 0.812.121