Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten
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Die BetmPV regelt zwar ausschliesslich die nicht medizinische Anwendung von Cannabis. Da in den Pilotversuchen die Abgabe aber möglicherweise auch durch Ärztinnen und Ärzte erfolgt, sollen sie gleichwohl vorsorglich von den diesbezüglichen Verpflichtungen entbunden werden.
Da es im Rahmen von Pilotversuchen keiner ärztlichen Verschreibung für die Abgabe von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis durch Apotheken bedarf, kann auch von der Anwendung von Artikel 13 BetmG im Rahmen von Pilotversuchen abgesehen werden.
Absatz 2 stellt klar, dass für den Verkauf von Produkten nach Artikel 7 Absatz 1 an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Pilotversuchen auch andere als die in Artikel 11 und 13 BetmG bezeichneten Stellen vorgesehen werden können. Welche Stelle konkret Cannabisprodukte im Rahmen einer Studie verkauft, wird in der konkreten Versuchsanlage definiert (vgl. dazu auch Art. 11 und 18 Abs. 2 Bst. d und e).
Der studienkonforme Umgang mit Produkten nach Artikel 7 Absatz 1 ist straflos. Sanktioniert werden gemäss den Strafbestimmungen des BetmG (Art. 19 ff. BetmG) jeweils nur der unbefugte Anbau, Konsum usw. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Artikel 14 StGB. Hingegen sind beispielsweise der Anbau von im Rahmen von Pilotversuchen abgegebenem Cannabis, welcher nicht durch eine Ausnahmebewilligung des BAG gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG legitimiert ist oder der Konsum von im Rahmen von Pilotversuchen abgegebenen Produkten im öffentlich zugänglichen Raum (vgl. Art. 15) strafbar. Die Straflosigkeit gilt somit nur für Handlungen, welche im Rahmen einer Studie vorgenommen werden und sich an die Vorgaben dieser Studie halten.
Keine Abweichung erfolgt im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Beim Fahren eines Fahrzeugs unter Einfluss von Cannabis kommt das Strassenverkehrsgesetz wie heute unbeschränkt zur Anwendung.
Art. 4 Örtliche Begrenzung
Die Pilotversuche sind örtlich soweit als möglich zu begrenzen. Ausgeschlossen sind insbesondere nationale Pilotversuche. Das Einzugsgebiet der Teilnehmenden soll gerade so gross sein, damit aussagekräftige Ergebnisse gewonnen werden können. Es ist deshalb vorgesehen, dass nur eine Gemeinde oder allenfalls mehrere Gemeinden zusammen einen Pilotversuch durchführen können. Dies erlaubt, wenn nötig auch die Durchführung von aussagekräftigeren Multi-Site-Studien. Die örtliche Begrenzung ermöglicht insbesondere eine einfachere und effektivere Kontrolle durch das BAG.
Das BAG kann Einschränkungen vorsehen, sofern dadurch die Aussagekraft von Pilotversuchen nicht beeinträchtigt wird.
Art. 5 Zeitliche Begrenzung
In zeitlicher Hinsicht sollen Pilotversuche auf fünf Jahre begrenzt werden. Damit ist sichergestellt, dass nicht nur kurz- sondern auch mittelfristige Auswirkungen untersucht werden können. Die fünfjährige Befristung bezieht sich auf die konkrete Durchführung des Pilotversuchs. Die eigentliche Studie, d.h. die Vorbereitungsarbeiten inklusive Erarbeitung der Forschungsmethoden und Gesuchseingabe, die Datenerhebung und Datenauswertung sowie die Berichterstattung, kann länger dauern.