Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten
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Das BAG soll auf Gesuch eine einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre bewilligen können. Die Verlängerung muss begründet werden (vgl. Art. 18 Abs. 3); insbesondere ist aufzuzeigen, warum für die angestrebten Erkenntnisse eines konkreten Pilotversuchs mehr Zeit benötigt wird und welche zusätzlichen Erkenntnisse während der Verlängerung angestrebt werden.
Art. 6 Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Die Anzahl der Personen, die an einem Pilotversuch teilnehmen, darf nicht grösser sein, als dies für die Aussagekraft der Ergebnisse notwendig ist. Es hängt somit von der Art der Studie ab, wie gross die Untersuchungsgruppe sein darf.
Die Stichprobengestaltung ist in der Forschung immer eine Konsequenz aus der Fragestellung. Die Fragestellung determiniert das Forschungsdesign sowie die Erhebungs- sowie Analysemethoden. Anzustreben bei quantitativen Erhebungen ist Repräsentativität, d.h. im vorliegenden Fall Repräsentativität bezüglich der Cannabiskonsumentinnen und -konsumenten in der Schweiz (oder Personen mit problematischem Cannabiskonsum etc.). Je nach gewünschter Genauigkeit («Fehlerwahrscheinlichkeit», «Teststärke») und erwarteter Wirkung («Effektstärke») kann der Stichprobenumfang stark variieren. Dieser ist in jedem Fall wissenschaftlich zu begründen und soll bei quantitativen Studien auf einer nachvollziehbaren Stichprobenkalkulation beruhen.
In jedem Fall soll ein Pilotversuch nicht mehr als 5000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufnehmen dürfen. Diese Beschränkung ist nicht wissenschaftlich begründet, sondern soll verhindern, dass Pilotversuche ohne Teilnehmerbegrenzung durchgeführt werden können. Eine solche Stichprobengrösse erlaubt es jedoch grundsätzlich, auch umfangreichere Fragestellungen zu untersuchen. Auch aus forschungsökonomischer Perspektive dürften grössere Studien wenig wahrscheinlich sein.
Art. 7 Produkte
Absatz 1: Bei der Betrachtung der gesundheitlichen Folgen des Cannabis-Konsums ist die Qualität des konsumierten Produktes von erheblicher Bedeutung. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen zugänglich gemacht werden, müssen deshalb bestimmten Anforderungen genügen.
Grundsätzlich können sowohl Cannabisblüten, Cannabisharz (Haschisch), Cannabisöl usw. als auch sog. «Edibles» wie Cannabiskekse, Cannabiskuchen etc. im Rahmen von Pilotversuchen zugänglich gemacht werden. Die letzteren Produkte gelten wegen ihrer psychotropen Wirkung ebenfalls als Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, wenn sie einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen und fallen nicht unter den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes (LMG) vom 20. Juni 201414 (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. g LMG i.V.m. BetmVV-EDI, Anhang 1).
Der Gesamt-THC-Gehalt illegaler Cannabisprodukte ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Derzeit liegt er durchschnittlich bei ca. 15%, allerdings wurden bei Beschlagnahmungen auch Maximalwerte von 28% registriert. Die Festlegung eines THC-Grenzwerts für Produkte ist kritisch. Einerseits ist das THC verantwortlich für die Abhängigkeitsentwicklung und das Risiko unerwünschter psychischer Nebenwirkungen nimmt mit dem THC-Gehalt der konsumierten Produkte zu. Auf der anderen Seite ist die Wirkung des THC sehr individuell. Bei einem tiefen THC-Grenzwert
14 SR 817.0