Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten
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würden. Auf der anderen Seite ist sicherzustellen, dass das Studiencannabis nicht auf den Schwarzmarkt abgezweigt wird. Die Bezugslimite von 5 Gramm reinem THC pro Bezug entspricht 33 Gramm handelsüblichem Blüten-Cannabis (durchschnittlicher Gesamt-THC-Gehalt von 15%) oder 25 Gramm Cannabis mit maximal zugelassenem Gesamt-THC-Gehalt von 20%. Dies entspricht ungefähr den erlaubten Bezugsmengen in den Gliedstaaten der USA mit legalen Cannabis zu Genusszwecken (28,4 Gramm) sowie der geplanten Regelung in Kanada (30g). Ein starker Konsument, der täglich hochpotenten Cannabis konsumiert, kann so seinen monatlichen Konsum über den Studiencannabis abdecken.
Absatz 2: Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 müssen zu einem Marktpreis an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verkauft werden. Eine unentgeltliche Abgabe ist nicht zulässig. Bei der Festlegung des Preises sind der Wirkstoffgehalt sowie der ortsübliche Schwarzmarktpreis zu berücksichtigen.
Der Verkaufspreis soll so festgelegt werden, dass das Produkt nicht gewinnbringend auf dem Schwarzmarkt weiterverkauft werden kann, aber andererseits der Schwarzmarktpreis auch nicht attraktiver erscheint als der Verkaufspreis im Rahmen der Pilotversuche. Der Verkaufspreis auf dem Schwarzmarkt liegt derzeit bei ca. 10-15 Franken pro Gramm. Die reinen Produktionskosten liegen bei ca. 0.8 Franken pro Gramm. Die Tabaksteuern bemessen sich nach dem für Feinschnitttabak geltenden Steuersatz und betragen per 1.1.2018 rund ein Viertel des Verkaufspreises, d. h. bei einem Preis von 10 Franken rund 2.50 Franken pro Gramm Cannabisblüten oder Cannabisharz. Dazu kommen Verpackungskosten und zusätzliche Herstellungskosten aufgrund der hohen sicherheitstechnischen und gesundheitspolizeilichen Auflagen an den Anbau, die Herstellung und das Inverkehrbringen der Produkte (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b, Art. 10, Art. 11).
Um die lückenlose Kontrolle der Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 sicherzustellen, ist die Bezugsmenge zu registrieren (Abs. 3). So können sie im Fall einer polizeilichen Kontrolle nachweisen, dass sie die mitgeführten Cannabis-Produkte im Rahmen einer bewilligten Studie bezogen haben (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. c).
Art. 15 Konsum
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen die Produkte nach Artikel 7 Absatz 1, die sie erhalten nur zum Eigengebrauch verwenden. Der Konsum dieser Produkte darf zudem nicht im öffentlich zugänglichen Raum erfolgen (Abs. 1). Ausgeschlossen ist damit der Konsum in Restaurants, Bars, Bahnhöfen oder Parks. Nicht zum öffentlich zugänglichen Raum gehören Cannabis Social Clubs oder private Bars, welche nur einem bestimmten geschlossenen Kreis von Personen zugänglich sind.
Die Weitergabe von Produkten nach Artikel 7 Absatz 1 an Dritte ist nicht zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die solche Produkte weitergeben oder diese im öffentlich zugänglichen Raum konsumieren, sind vom Pilotversuch auszuschliessen (Abs. 2). Wer Produkte unbefugt weitergibt, kann sich zudem strafbar machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG).
Art. 16 Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen
Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche müssen die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer überwachen und die therapeutische Behandlung im Falle von studienbedingten gesundheitlichen