Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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1.1.2 Gesundheitspolitische Rahmenbedingungen für Pilotversuche mit Cannabis

Für Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis sollen folgende Rahmenbedingungen gelten:

– Pilotversuche sollen befristet und örtlich begrenzt sein.

– Pilotversuche sollen ergebnisoffen sein, d.h. eine Ergebnispräjudizierung durch die Versuchsanordnung ist zu vermeiden und diese darf deshalb grundsätzlich keine dauerhaft irreversiblen Rechts- und Sachlagen schaffen.

– Pilotversuche sollen zweckmässig sein, d.h. sie müssen geeignet sein, dem Gesetzgeber für die definitiv gedachte Regelung die entscheidenden Informationsgrundlagen zu liefern. Das beinhaltet, dass die Studien die relevanten Fragen im Zusammenhang mit der Cannabisregelung beantworten, methodisch einwandfrei sind und zu wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen führen. Es ist für eine sachverständige und objektive Auswertung zu sorgen. Dazu gehört auch, dass die Studien realitätsnah zu gestalten sind.

– Die Risiken der Pilotversuche dürfen angesichts der erhofften Erkenntnisse nicht unverhältnismässig gross sein.

– Der Jugendschutz, der Schutz der Probanden, ihrer Angehörigen und Dritter sowie der öffentlichen Ordnung soll gewährleistet werden. Dazu gehört auch die Definition von Abbruchkriterien bei einer Gefährdung der Sicherheit der Teilnehmer oder der Öffentlichkeit.

– Pilotversuche sollen im öffentlichen Interesse begründet sein. Die massgebenden öffentlichen Interessen ergeben sich aus der Zweckbestimmung des BetmG. Dieses bezweckt die Förderung der Abstinenz, den Schutz vor negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen, den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Bekämpfung von kriminellen Handlungen (Art. 1 BetmG). Dieser umfassende Regelungsansatz findet in der gesetzlichen Verankerung des Vier-Säulen-Prinzips der Schweizer Drogenpolitik seinen Ausdruck8.

Die Pilotversuche sollen die bisherigen internationalen Erfahrungen mit der Cannabisregelung einbeziehen und Regelungen testen, welche mit dem Zweck des BetmG in Einklang stehen. Sie sollen in Einklang mit den Zielen der Nationalen Strategie Sucht 2017–2024 das notwendige Wissen generieren, um die Suchtpolitik den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und mögliche gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich ihrer Wirkung auf die Gesundheit zu überprüfen.

Die in der Drogenpolitik der Schweiz bestehende Vier-Säulen-Politik nach Artikel 1a BetmG besteht aus den vier Elementen: Prävention (1. Säule), Therapie und Wiedereingliederung (2. Säule), Schadensverminderung und Überlebenshilfe (3. Säule) sowie Repression und Regulierung (4. Säule). Die vier Säulen sind auch die zentralen Handlungsfelder der Nationalen Strategie Sucht 2017–2024. Die Pilotversuche müssen sich am 4-Säulen-Prinzip orientieren:

– Prävention: Die Konsumentin oder der Konsument kann durch den bewilligten Verkauf direkt und einfacher angesprochen werden, weil er nicht befürchten muss, strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sein Konsum bekannt wird. Das erleichtert auch die frühzeitige Inanspruchnahme von Hilfe. Im Rahmen

8 BBl 2006 8573 8592 f.