Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Universität Bern hat im Mai 2017 beim BAG gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 BetmG eine Ausnahmebewilligung für die Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken an erwachsene Cannabiskonsumierende im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie beantragt. Die Studie sah vor, dass erwachsene Cannabiskonsumierende in der Stadt Bern Cannabis ohne medizinische Indikation straffrei in Apotheken kaufen, besitzen und konsumieren dürfen. Damit sollten individuelle und gesellschaftliche Folgen eines legalen, kontrollierten Zugangs zu Cannabis untersucht werden. Die Studie konnte nicht bewilligt werden, weil das geltende Betäubungsmittelgesetz den Konsum von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken auch im Rahmen von wissenschaftlichen Studien nicht zulässt. Zudem ist auch der Verkauf von Cannabis in Apotheken ohne ärztliche Verordnung verboten.

Der Bundesrat vertritt die Ansicht, dass Studien wie das «Berner Projekt» dazu beitragen könnten, evidenzbasierte Entscheidgrundlagen für mögliche spätere Gesetzesänderungen zu beschaffen. Zudem könnten sie zur Versachlichung der Diskussion beitragen. Um solche Projekte zu ermöglichen, ist es jedoch erforderlich, das BetmG mit einem «Experimentierartikel» zu ergänzen, wie dies in der Folge der Ablehnung des Berner Projektes fünf gleichlautende Motionen (1 im SR und 4 im NR) sowie eine Kommissionsinitiative der SGK-N (18.402) fordern (vgl. Ziff. 1.5). Vor dem Hintergrund der verschiedenen Initiativen in den Städten aber auch des breit manifestierten politischen Willens im Parlament anerkennt der Bundesrat ein gesellschaftliches und gesundheitspolitisches Anliegen und erachtet es für angezeigt, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die es ermöglichen soll, solche Forschungsprojekte zum rekreativen Konsum von Cannabis durchzuführen.

Davon zu unterscheiden ist der Bereich des «Medizinalcannabis». Im Rahmen des Berichts zur Motion Kessler (14.4164) «Cannabis für Schwerkranke» werden für die medizinische Verwendung von Cannabis die komplexen Sachverhalte geklärt und Entscheidgrundlagen für das weitere Vorgehen bereitgestellt. Der Bericht fokussiert dabei auf die medizinische Verwendung von Cannabis, d.h. Cannabis als Arzneimittel und nicht auf die rekreative oder anderweitige Verwendung von Cannabis (einschliesslich CBD-haltigen Produkten mit einem THC-Gehalt von weniger als 1%). Der Bericht orientiert sich an den zwei Anliegen der angenommenen Motion: Einerseits an der Prüfung, ob und unter welchen Umständen zu medizinischen Zwecken Cannabisblüten als Alternative zu Cannabistinkturen oder synthetisiertem Cannabis verwendet werden können. Damit soll untersucht werden, ob eine Zulassung solcher Cannabisarzneimittel für bestimmte schwerwiegende Krankheitsbilder möglich ist. Anderseits soll geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie mindestens die teilweise Übernahme der Vergütung für diese Arzneimittel durch die OKP bzw. eine alternative Finanzierung sichergestellt werden könnte.

Die im Rat noch nicht behandelte Motion SGK-N (18.3389) verlangt eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen dahingehend, dass Medizinalcannabis an chronisch Kranke durch ärztliche Verordnung –vereinfacht abgegeben werden kann.

Die Fraktion der Grünen hat zudem eine parlamentarische Initiative (17.440) eingereicht, mit der sie Cannabis erwachsenen Menschen straflos zugänglich machen will.