Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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des Versuchs kann zudem die verbindliche Teilnahme an einer Präventionsmassnahme vorgeschrieben werden.

– Therapie: Bei problematischem Konsum besteht über die Abgabestelle die Möglichkeit der Früherkennung und Frühintervention. Das erleichtert im Bedarfsfall den Kontakt mit einer Suchtberatungsstelle, bzw. verbessert die Aussichten, den Konsumenten für eine Therapie zu gewinnen.

– Schadensminderung: Die Qualität des Produktes wird durch den bewilligten Cannabisverkauf kontrolliert und überwacht. Durch den Verkauf in besonderen Verkaufsstellen soll eine bessere soziale Integration der Konsumierenden durch Nicht-Ausgrenzung und Entkriminalisierung erreicht werden. Durch den kontrollierten Zugang zu Cannabis soll eine Distanzierung zum illegalen Drogenmarkt mit dem breiten Angebot an illegalen Drogen, sowie dessen kriminellen Sozialisierungsformen erzielt werden. Es ist dabei nach Möglichkeit auch zu achten, dass gesundheitlich weniger schädliche Anwendungsformen gewählt werden, insbesondere Alternativen zum Rauchen wie das Verdampfen. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen zu einem risikoärmeren Umgang mit Cannabis und einem kontrollierten, bewussten Konsum motiviert werden.

– Repression und Regulierung: Nur Erwachsene werden Zugang zum regulierten Verkauf haben. Der Konsum des Studienproduktes ausserhalb von privaten Räumlichkeiten bleibt verboten.

Beim Fahren eines Fahrzeugs unter Einfluss von Cannabis soll das Strassenverkehrsgesetz wie heute unbeschränkt zur Anwendung kommen.

1.2 Beantragte Neuregelung

1.2.1 Änderung des BetmG

Grundsätzlich soll es die vorliegende Änderung des BetmG – in Übereinstimmung mit den parlamentarischen Vorstössen – ermöglichen, die Grundordnung des BetmG, d.h. das Verbot von Cannabis, während einer bestimmten Zeit und beschränkt auf bestimmte Orte im Rahmen von Pilotversuchen ausser Kraft zu setzen. Es wird also eine rechtlicher Raum gebildet, in welchem Regelungsversuche in Abweichung vom Gesetz zulässig sind. Die Pilotversuche bezwecken, evidenzbasierte Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf eine mögliche spätere Gesetzesänderung zu erhalten. Ein anerkannter Testbedarf besteht, wenn der Gesetzgeber nicht über die – für eine dauerhaft gedachte Regelung – essenziellen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere nicht über verwertbare Erfahrungen, verfügt. Mit Pilotversuchen soll eine mögliche dauerhafte Lösung in kleinem Massstab real getestet werden. Ausserhalb der Pilotversuche gilt das bestehende Cannabisverbot mit den dazugehörigen Strafbestimmungen weiter.

Mit der vorliegenden Teilrevision des BetmG werden die gesetzlichen Grundlagen entsprechend angepasst. Der neue Artikel 8a BetmG ermöglicht die Durchführung von örtlich, zeitlich und sachlich begrenzten wissenschaftliche Pilotversuchen, um die Auswirkungen eines geregelten Umgangs mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken zu erforschen. Pilotversuche können auf entsprechendes Gesuch hin vom BAG nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden und der Eidgenössischen Kommission für Suchtfragen (EKSF) bewilligt werden. Sie haben den Gesundheitsschutz und den Jugendschutz sowie den Schutz