Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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mitunter am stärksten verbreitet ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die Hirnreifung in diesem Alter noch nicht abgeschlossen ist und der Konsum von psychoaktiven Substanzen deshalb ein erhöhtes Risiko darstellt. Diese Altersgrenze für Cannabis orientiert sich an derjenigen für Tabak und hochprozentigen Alkohol und entspricht auch den international gebräuchlichen Normen.

Um Personen mit einem besonderen gesundheitlichen Schutzbedürfnis nicht zu gefährden, sind Schwangere (positiver Schwangerschaftstest mittels Urintest) oder stillende Frauen sowie Personen, die sich zur Zeit der Studie in psychiatrischer Behandlung befinden oder verschreibungspflichtige Psychopharmaka einnehmen ebenfalls von den Pilotversuchen ausgeschlossen. Bei gewissen psychischen Erkrankungen (z.B. Schizophrenie) ist der Cannabiskonsum kontraindiziert.

Die Studienleitung kann eine Teilnahme jederzeit ohne Begründung verweigern (Abs. 3). Interessierte Personen können eine Teilnahme an Pilotversuchen rechtlich nicht erzwingen.

Art. 13 Informationspflicht

Absatz 1: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über Inhalt und Umfang des Pilotprojekts sowie die Teilnahmebedingungen zu informieren und über mögliche Risiken aufzuklären. Die Teilnahme an einem Pilotversuch ist in jedem Fall freiwillig. Die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme ist deshalb vorgeschrieben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Pilotversuchs erhalten einen Ausweis, der sie als Studienteilnehmerin oder Studienteilnehmer erkennbar macht. Dies deshalb, weil der studienkonforme Umgang mit Cannabis nicht strafbar ist.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden (Abs. 2).

Art. 14 Abgabe

Gemäss Absatz 1 ist der Bezug der Produkte pro Teilnehmerin und Teilnehmer auf eine sich am persönlichen Bedarf orientierende bestimmte Menge pro Monat zu beschränken. Es dürfen höchstens aber 5 Gramm reines THC pro Abgabe und maximal 10 Gramm reines THC pro Monat bezogen werden. Mit Gesamt-THC-ist das frei vorliegende THC sowie der Summe aller im Cannabis vorkommenden Delta-9-THC-Säuren gemeint. Da die Menge bezüglich unterschiedlicher Produkte wie Cannabisblüten (Trockenmaterial) oder Cannabisharz (Haschisch) jeweils nicht vergleichbar ist, wird eine vergleichbare Berechnungsmethode gewählt. Bei dieser Berechnungsmethode spielt es keine Rolle, ob der bezogene Cannabis besonders trocken oder noch ein wenig feucht ist, oder ob es sich um Haschisch, gepressten Cannabis oder Cannabisöl handelt. Bei der Festlegung der Bezugsmenge an THC-Wirkstoff dürfen die Grenzen einerseits nicht zu tief gelegt werden, damit die Forschungsfreiheit nicht zu stark beschränkt wird, denn es handelt sich gerade um eine der zentralen Forschungsfragen, ob bei einem kontrollierten Zugang zu Cannabis mehr konsumiert wird und der problematische Konsum zunimmt. Durch eine künstliche Deckelung des Bezugs im Rahmen der Pilotversuche würden ansonsten Bedingungen geschaffen, welche sich nicht auf einen legalen Markt übertragen liessen, bei dem die Kontrollen nicht mehr so engmaschig erfolgen könnten. Zudem interessiert auch, welche Grenzwerte von den Konsumentinnen und Konsumenten akzeptiert werden. Weiterhin sollen Konsumentinnen und Konsumenten mit einem hohen Konsum ebenfalls durch die Studien abgedeckt werden können. Diese würden bei einer zu tiefen Bezugslimite womöglich auf den Schwarzmarkt ausweichen, wodurch die Studienergebnisse verzerrt