Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten

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Art. 20 Widerruf der Bewilligung

Die vorliegende Bestimmung enthält in den Buchstaben a-d eine beispielhafte Aufzählung von Situationen, die den Widerruf einer Bewilligung rechtfertigen. Solche Gründe können die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betreffen oder wenn festgestellt wird, dass die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erheblich gefährdet ist. Ein Widerruf ist auch möglich, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung nicht an die Vorgaben, die mit der Bewilligung verbunden sind, hält oder wenn die Voraussetzungen für die Durchführung von Pilotversuchen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 21 Koordination der Gesuchsverfahren

Das BAG ist Bewilligungsbehörde sowohl für Gesuche zur Durchführung von Pilotversuchen gemäss Artikel 8a Absatz 1 BetmG als auch für Gesuche für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Anbau, die Einfuhr sowie die Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (vgl. Art. 8 Abs. 5 BetmG). Die Koordination dieser beiden Verfahren muss deshalb sichergestellt werden.

Diese Bewilligungen sind untrennbar miteinander verknüpft. In der Praxis wird die Koordination mittels Bedingungen erfolgen. Ein Pilotversuch wird nur unter dem Vorbehalt bewilligt, dass einerseits ein Produzent über eine Ausnahmebewilligung für den Anbau verfügt und andererseits die Ausnahmebewilligung für den Anbau nur erteilt wird, wenn der Pilotversuch bewilligt wird.

Art. 22 Kontrolle

Dem BAG obliegt es nach Absatz 1, die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche dahingehend zu kontrollieren, ob sie die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten. Es kann diese Aufgabe an die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden delegieren.

Um die Kontrolltätigkeit sicherzustellen, ist das BAG auf Auskünfte von den Inhaberinnen und Inhabern von Bewilligungen für Pilotversuche angewiesen. Absatz 2 statuiert deshalb eine entsprechende Auskunftspflicht. Dies stellt sicher, dass das BAG die lückenlose Kontrolle vom Anbau bis zum Konsum nachvollziehen und überprüfen kann.

Art. 23 Berichterstattung und Forschungsbericht

Die in Artikel 23 vorgesehene Berichterstattung der Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche ist für die Auswertung sowie die Ausübung der Aufsicht von Bedeutung (vgl. Art. 25). Die für die Pilotversuche verantwortlichen Stellen sind verpflichtet, das BAG jährlich über den Verlauf des Pilotversuchs sowie über die bezogenen, abgegebenen und gelagerten Mengen der Produkte nach Artikel 8 Absatz 1 zu informieren (Abs. 1).

Absätze 2-3: Die Ergebnisse des Pilotversuchs müssen nach deren Abschluss in einem Forschungsbericht dokumentiert werden, wobei die Auswertung anerkannten wissenschaftlichen Standards zu genügen hat. Der Datenschutz wird gewahrt. Die Studiendaten werden ausschliesslich in anonymisierter Form veröffentlicht und publiziert. Die Ergebnisse sind dem BAG mitzuteilen.