Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 27 Seiten
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Während der 10-jährigen Gültigkeit des Artikel 8a BetmG ist mit jährlichen zusätzlichen Aufwendungen von rund 500'000 Franken zu rechnen. Diese ergeben sich aus den Kosten für ergänzende Ressortforschung zu einer allfälligen Neuregelung von Cannabis, der Koordination der Forschungsgesuche und der Auswertung der verschiedenen Pilotprojekte. Weitere Aufwände können sich im Bereich der Kontrolltätigkeit ergeben, wie sie in Art. 19 BetmPV festgehalten sind (vgl. Kap. 3.4). Die Vollzugskosten fallen beim Bundesamt für Gesundheit an. Der Mehraufwand soll haushaltsneutral im Rahmen der bestehenden Ressourcen erfüllt werden.
Da die im Rahmen der Pilotversuche verkauften rauchbaren Cannabisprodukte der Tabaksteuer unterstehen, kann der Bund auf der anderen Seite aber auch mit gewissen Mehreinnahmen rechnen. Eine exakte Prognose der Einnahmen durch die Tabaksteuer ist indes kaum möglich, da diese von der tatsächlichen Anzahl an Studien und der jeweiligen Teilnehmerzahl abhängt. Der Gesamteffekt auf die Steuereinnahmen lässt sich zudem ohne detaillierte Regulierungsfolgenabschätzung nicht abschliessend beurteilen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone sind im Vollzug vorwiegend von einer Delegation der Kontrollaufgaben des BAG an die kantonalen Vollzugsbehörden tangiert (Art. 19 Abs. 1). Dabei wird zu prüfen sein, ob die gesetzlichen Auflagen gemäss den Bestimmungen der BetmPV eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Herstellung, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Werbung und Abgabe der zugänglich gemachten Cannabisprodukte sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Kontrollen erfolgen durch Laboranalysen (sog. Produktanalytik) oder Inspektionen zur Überprüfung der Selbstkontrolle.
Neben diesem zusätzlichen Vollzugsaufwand ist in den betroffenen Gemeinden allenfalls mit einem gewissen Rückgang der Kosten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung von Cannabis-Delikten zu rechnen. Dabei dürfte es sich vorwiegend um kleinere Delikte betreffend den Konsum von Cannabis handeln, welche mit einer Ordnungsbusse geahndet oder verzeigt werden.
Aufgrund der räumlich, zeitlich und von der Teilnehmerzahl her eng begrenzten Pilotversuche dürften die Vollzugskosten für die Kantone insgesamt aber gering ausfallen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Aufgrund der eingeschränkten Gültigkeit und Befristung der vorliegenden Bestimmungen wurde auf eine Regulierungsfolgenabschätzung verzichtet. Die durch die daraus resultierenden Pilotversuche bedingten volkswirtschaftlichen Effekte dürften wegen deren engen örtlichen und zeitlichen Begrenzung jedoch vernachlässigbar sein.