Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten

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5.4 Befürworter einer Liberalisierung mit Anregungen, Anträgen oder alternativen Regelungsvorschlägen

Die Kantone AG, BL, BS, LU, SO, SZ, TG, die CVP sowie AGVB, FMCH, PLATTFORM, SGAS, STSA befürworten eine Liberalisierung, sehen aber in den Initiativen grundsätzlich den falschen Weg. Als Begründung werden dieselben Argumente angeführt, wie von den Gegnerinnen/Gegnern der Vorlagen (siehe Ziffer 5.5).

AG beantragt im Interesse der Vollzugstauglichkeit eine Überarbeitung der Vorlagen mit Berücksichtigung der Stellungnahmen der Praktiker (VSAA und IVA).

Der Regierungsrat von BL beantragt, die Umsetzungsbestimmungen in Zusammenarbeit mit dem Verband der VSAA und dem IVA nochmals zu überarbeiten mit der Zielsetzung einer besseren Vollziehbarkeit und geringeren Schwächung des Arbeitnehmerschutzes. Für BL ist ein Beleg der Arbeitszeiten wichtig.

Zweckmässigerweise sollten die Resultate der Studie, ob und in welchem Umfang die am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ausnahmen von der systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht in der Verordnung 1 zum ArG von den Betrieben bzw. Arbeitnehmenden tatsächlich genutzt werden, die das SECO in Auftrag gegeben hat, vorliegen.23

BL bringt folgende Anträge an:

- Es sei eine klarere Wortwahl für die unklaren Begriffe zu finden und eine möglichst genaue Definition in die SECO-Wegleitung aufzunehmen.

- Es sei der systematische Aufbau hinsichtlich der Flexibilisierungsanliegen noch einmal zu überprüfen (am Anfang eines Gesetzes wird der Geltungsbereich skizziert).

- Es sei der Sinn und Zweck des arbeitsgesetzlichen Schutzgedankens zu beachten, und darauf gestützt seien die Ausnahmen vollzugstauglicher zu formulieren.

- Es sei eine taugliche Lösung zu finden, wie die Vollzugsorgane ohne grossen Aufwand die Arbeitszeitbelastung der Arbeitnehmenden messen können.

SO begrüsst grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen und möchte aber betonen, dass stetige Anpassungen nicht zielführend seien. SO wünscht deshalb, dass umfassende Revisionen des Arbeitsgesetzes angestrebt werden.

SZ begrüsst die Stossrichtung beider Vorlagen. Den Bedenken der kritischen Stimmen sind bei der konkreten Ausgestaltung der Vorlagen aber ausreichend Rechnung zu tragen. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:

- für die Mehrheit der Arbeitnehmenden soll die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung weiterhin gelten;

- eine Befreiung von der Pflicht zur Arbeitserfassung soll von objektiven Kriterien wie Funktion, Grad der Weisungsgebundenheit, Verantwortung und Lohn abhängen;

- das System muss transparent, effizient und vollzugstauglich sein, ohne administrative Zusatzbelastungen für Unternehmen:

- es braucht griffige Präventions- und Begleitmassnahmen;

- eine ausgewogene Lösung muss für alle Branchen anwendbar sein.

Die CVP präzisiert, dass der Geltungsbereich der betroffenen Arbeitnehmenden klarer formuliert werden müsse, damit das Gesetz nicht missbraucht würde. Zudem ist auch die CVP der Meinung, dass die Einführung des Jahresarbeitszeitmodells im Arbeitsgesetz die heutigen Regelungen in Gesamtarbeitsverträgen nicht einschränken dürfe.

Die PLATTFORM fordert in diesem Kontext, in den Begleitmaterialien darauf hinzuweisen, dass bestehende Lösungen im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) nicht von der Umsetzung dieses Gesetzesentwurfs betroffen sind.

Allenfalls biete sich auch ein Negativkatalog des Betroffenenkreises, insbesondere bezüglich Arbeit nach Einsatzplänen, an.

23 Ebenso FR, NE, TI.