Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten

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der Arbeitszeiten konfrontiert sind als die Arbeitnehmenden im europäischen Durchschnitt (TF, TS, VPE, Syna).

Da die letzte im Dialog zwischen den Sozialpartnern entstandene Anpassung erst knapp drei Jahre zurückliegt, äussern mehrere Anhörungsteilnehmende, dass bevor dazu fundierte Erkenntnisse vorliegen, kein Angriff auf den Schutz der Arbeitnehmenden und auf die Sozialpartnerschaft erfolgen sollte.26

Schliesslich sind die Gegner klar der Meinung, dass die Vorlagen negative Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden hätten. Sowohl die wöchentliche Höchstarbeitszeit (inkl. täglicher Ruhezeiten) als auch die Arbeitszeiterfassung seien wesentliche Instrumente, um ernsthaften Gesundheitsgefährdungen vorzubeugen und um die zur Gesundheitsschädigung beitragende Arbeitsbelastung unter Kontrolle zu halten.27 Krankheitsbedingte Ausfälle würden zudem zu Mehrkosten für Unternehmen und Sozialversicherungen führen.28

Referendum: SGB, SYNA und TS teilen mit, dass sie bei einer solchen Gesetzesrevision das Referendum ergreifen würden. Der SBK, VPE und die VUA würden sich diesem anschliessen.

Von IVA, VSAA, GE, GL, GR, NE, NW, SG, TI, UR, VD, VS, ZH, Grüne, SP, AA, GFS, LM, SA, SBK, SBPV, SEV, SGARM, SGB (und LGB), SHV, SUISSEERGO, SUISSEPRO, SVBG, SYNA, SYNDICOM, TF, TS, UNIA, VPE, VPOD, VSAO, VUA wurden folgende Argumente vorgebracht:

Unklare Rechtsbegriffe bei der Definition der betroffenen Arbeitnehmenden

Nach Ansicht der Gegnerinnen/Gegner der Revisionsentwürfe sind bei der Definition der betroffenen Arbeitnehmenden viele unklare Begriffe vorgesehen, welche keiner juristischen oder statistischen Kategorie entsprächen. Insbesondere der Begriff «Fachpersonen» wird als problematisch angesehen. Ebenso unklar sei, was mit «wesentlichen Entscheidbefugnissen in ihrem Fachgebiet», «grosser Autonomie» und «mehrheitlich» bei der Festsetzung der Arbeitszeiten gemeint sei.

Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit u.a. für Unternehmen und Vollzugsbehörden zeige sich bereits in der Tatsache, dass die Schätzungen der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden zwischen der Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit weit auseinandergehen.

Gemäss einer Auswertung der Schweizer Arbeitskräfteerhebung könnten 1,4 Millionen Arbeitnehmende oder bis 38% aller Arbeitnehmenden in der Schweiz betroffen sein (je nach Kriterium der Ausbildung).29 Die Gewerkschaften und die SP gehen davon aus, dass im Einzelfall auf den Wortlaut im Arbeitsvertrag abgestützt werde, ob ein Arbeitnehmender die formellen Voraussetzungen erfüllt. Die Entscheidungshoheit in diesem Gebiet würde somit dem Arbeitgeber übertragen und es entstehe ein Missbrauchspotential.

Aus Vollzugssicht sind sich die Gegnerinnen/Gegner der Initiativen einig, dass objektive Kriterien (z.B. Lohngrenze) für eine Befreiung von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für bestimmte Arbeitnehmerkategorien unabdingbar seien.30 Für die Vollzugsorgane löse der Vorschlag, den Bildungsabschluss als Kriterium in die Verordnung aufzunehmen, das Problem nicht und führe zu zusätzlichem Aufwand für Unternehmen und Behörden durch die Bereitstellung bzw. Überprüfung von Lebensläufen, Diplomen und Zeugnissen.31

26 Grüne, SP, AA, SBK, SEV, SGB, SYNDICOM, UNIA, VSAO, ähnlich SBPV.

27 SG, SP, AA, SBPV, SGARM, SGB, (SWISSERGO), SYNDICOM, VPOD, UNIA.

28 GL, GR, UR, VS, ZH, SBPV, TF, TS, VPE.

29 AA, SGB, SYNDICOM, UNIA.

30 z.B. IVA und VSAA, GL, GR, NE, NW, VS, ZH.

31 IVA, VSAA, GL, GR, NE, NW, SP, VS, ZH, auch NE.