Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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6 Die vorgeschlagenen Bestimmungen im Einzelnen
6.1 Wie beurteilen Sie die Definition der betroffenen Arbeitnehmenden in den beiden
Vorentwürfen (Arbeitnehmende, die eine Vorgesetztenfunktion haben oder Fachperso-
nen sind, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen; siehe Art. 13a Abs. 1 bzw. Art. 46 Abs. 2 der Vorentwürfe)?
In Bezug auf die Schätzung der von den beiden Vorentwürfen unterstellten Arbeitnehmenden, kommen die Befürworter41 auf ähnliche Zahlen, wie die Mehrheit der WAK-S.
Die meisten der Befürworter sind mit der Umschreibung der betroffenen Arbeitnehmenden einverstanden42 und erachten diese als ausführlich und klar genug auf Gesetzesstufe geregelt. Im Gesetz brauche es keine Ergänzungen oder Änderungen.43
ADS, EXS, ICT, PWC, SFF, SWICO sind der Meinung, dass diese starke Fokussierung auf gewisse Führungs- und Fachkräfte sachgerecht sei und somit grundsätzlich keine weitere Ausweitung des Personenkreises erfolgen sollte. Der SGV vertritt hingegen die Auffassung, dass die Definition keinesfalls einzuschränken sei.
H+, HBS und SBV wünschen eine grössere Breite der betroffenen Personen. H+ und HBS sind zwar mit den formulierten Grundsätzen im Gesetz einverstanden, fordern aber, dass der Gesetzgeber den Betrieben auf Verordnungsstufe alternative Möglichkeiten offenlässt, zu definieren, welche Berufsgruppen oder Funktionsgruppen dann tatsächlich unter die neuen Geltungsbereiche fallen.
ASPS fordert, dass für die Zeiterfassungspflicht nicht nur das Niveau der erforderlichen Ausbildung tief anzusetzen sei (EFZ), sondern auf die Erfordernisse der Arbeitsautonomie und Zeitfestsetzungsfreiheit ganz zu verzichten sei.
Sollte eine Präzisierung der betroffenen Arbeitnehmenden dennoch nötig sein, fordern FER, FDP, SAV, ST, SWS, dass diese auf Stufe der Verordnung (mit mehreren alternativen Kriterien44) zu erfolgen hätte. Um juristische Unsicherheiten zu vermeiden, spricht sich die GEM in jedem Fall für eine solche Präzisierung aus.45 Die APIAH ist der Ansicht, dass insbesondere die Wendung «Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen» in der Verordnung genau definiert werden müsse.
Dabei werden allgemein folgende Kriterien als sinnvoll erachtet:
- Anstellungs-Profile46
- Unterschriften-Regelung, welche die Entscheidungsbefugnis belegt47
- Zeichnungsbefugnis im schweizerischen oder einem ausländischen Handelsregister oder mittels alleiniger bzw. Kollektivunterschrift das Unternehmen verpflichten können gemäss «Operating Guidelines» oder interner Vollmacht.48
- Budgetverantwortung als Indiz für die wesentliche Entscheidbefugnis49
- Vorgaben zur Ausbildung der Fachpersonen (z.B. höhere Fachprüfung oder äquivalente Erfahrung)50
- Funktionsverantwortung (z. B. einer Produktelinie, einer Marke, eines Unternehmensbereichs oder activité de création) mit hoher Entscheidungskompetenz in diesem Bereich.51
41 APIAH, ICT, PWC, SAV, SWICO, auch PLATTFORM.
42 ADS, APIAH, ASPS (in Bezug auf Jahresarbeitszeit), CCIG, COOP, EXS, FDP, FER, ICT, KMUF, PWC, SAV, SFF, SGV, ST, SVV, SWICO, SWISSRETAIL, SWS, VSM.
43 SAV, ST, SVV, SWISSRETAIL, SWS, auch COOP, FER, VSM.
44 FER, GEM, SAV, SWS.
45 Ähnlich CCIG.
46 IPH, ROCHE, SYNGENTA, VBPCD, VSS.
47 FER, IPH, ROCHE, SAV, SWS, SYNGENTA, VBPCD. Hingegen spricht sich H+ explizit gegen dieses Kriterium aus.
48 GEM.
49 FER, IPH, ROCHE, SAV, SWS, SYNGENTA, VBPCD.
50 IPH, ROCHE, SYNGENTA, VBPCD.
51 GEM.