Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten

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Das Grundprinzip des arbeitsfreien Sonntags sei eminent wichtig, um eine planbare und gemeinsame Freizeit für den familiären wie auch sozialen, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu ermöglichen. Viele kulturelle, sportliche, soziale und kirchliche Veranstaltungen finden am Sonntag statt. Die schleichende Angleichung des Sonntags an die „normalen“ Arbeitstage schade der Zivilgesellschaft massiv, denn erst die Gleichzeitigkeit der Freizeit schaffe Möglichkeiten der Gemeinschaft.

Es werden zudem Bedenken zum sogenannten freien Ermessen geäussert.88 Die Freiwilligkeit werde von externen Faktoren, wie etwa übermässigen Arbeitsanfall, Anstoss durch den Vorgesetzten und Erwartungshaltung von Vorgesetzten, beeinflusst. AR schlägt dazu vor, entweder eine klare Begrenzung einzuführen (z. B. x Sonntage pro Jahr oder y Sonntage pro Monat) oder den Lohnzuschlag beizubehalten, so dass auch der Arbeitgeber nicht an Sonntagsarbeit interessiert wäre.

6.8 Wie beurteilen Sie die Bestimmung zum Gesundheitsschutz (Art. 6 Abs. 4)?

Einige der Befürworter89 sind auch dieser Bestimmung positiv gegenübergestellt. Zum Teil90 wird darauf hingewiesen, dass ebenfalls die psychosozialen Risiken genug berücksichtigt werden sollen.

Andere91 sind der Ansicht, dass die heute geltende Bestimmung in Art. 6 ArG bereits ausreichend umfassend für den Gesundheitsschutz sei. Eine weitere Regelung brauche es nicht.

GR ist der Ansicht, dass diese Bestimmung unnötig sei, da sie nichts Neues vorschreibe. So oder anders könnten – bzw. müssten sogar – auf Verordnungsstufe entsprechende Massnahmen festgelegt werden. Für den Kanton SG bedeutet die Bestimmung lediglich Mehraufwand für Arbeitgeber und Kostenfolgen für Private und Staat. VD befürchtet, dass das Risiko wachse, dass die Umsetzung der Bestimmung von den Unternehmen bestimmt würde.

Mehrere Befürworter92 fordern, dass anstelle einer «Kann»-Formulierung im Art. 6 Abs. 4 eine «Muss»-Formulierung aufgenommen werden sollte: «Dabei müssen Präventionsmassnahmen vorgesehen werden.» Viele Gegnerinnen/Gegner der Vorlagen93 sprechen sich ebenfalls gegen diese fakultative Formulierung aus. Die Kantone94 befürchten, dass es zu einer Kostenfrage verkommen könnte. Zudem erachten sie (sowie auch VD, AGVB, SEV) die Bestimmung als zu unbestimmt. Insbesondere die Begriffe «Präventionsmassnahmen“, „bestimmte Branchen“ sowie „angemessen“ seien unklar.

TI schlägt vor, dass ein arbeitsmedizinischer oder interdisziplinärer Bericht erstellt werden sollte, der die möglichen Auswirkungen der Gesetzesänderung und die Auswirkungen auf die Gesundheit zum Ausdruck bringen würde.

SWISSERGO hält es für unerlässlich, Indikatoren für die Überwachung und Warnsysteme im Falle kontinuierlicher hoher Arbeitsbelastung einzurichten.

Die PLATTFORM erachtet die Bestimmung zum Gesundheitsschutz für zu schwach und das Problem des Gesundheitsschutzes im Home-Office sei nicht gelöst. Sie macht dazu folgenden Vorschlag zu Art. 6 Abs. 4 ArG:

…Dabei sind Präventionsmassnahmen vorzusehen, insbesondere für Arbeitnehmer, die in bestimmten Branchen arbeiten, oder besonderen Arbeitszeitmodellen, wie Schichtarbeit oder Jahresarbeitszeit, unterstellt sind; die psychosozialen Risiken sind angemessen zu berücksichtigen. Arbeiten Arbeitnehmende häufig mobil, informiert der Arbeitgeber über besondere Massnahmen zum Gesundheitsschutz für mobiles Arbeiten und Home Office.

Neu Art. 6 Abs. 4, lit a)

88 AR, BS, GE, SH, TI, VD, SGAS, SYNA.

89 APIAH, ASPS, CCIG, COOP, EXS, FER, GEM, H+, KMUF, SFF, SGAS, VSM, auch CVP.

90 EXS, GEM, ICT, VSM, auch TI und PLATTFORM.

91 DSB, FDP, HBS, SAV, SGV, ST, SUISSETEC, SVV, SWISSRETAIL, SWS.

92 GLP, ADS, EXS, ICT, KPMG, PWC, SWICO, VSM.

93 IVA und VSAA, AR, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH, SP, GFS, SYNA, TF, TS, VPE.

94 IVA und VSAA, FR, GE, GL, LU, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH.