Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten

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Ruhezeit mehrmals pro Woche bis auf neun Stunden ermöglicht werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von vier Wochen eingehalten wird.3

- Schliesslich soll für die entsprechenden Arbeitnehmergruppen auch Sonntagsarbeit unbeschränkt und ohne Bewilligung möglich sein, sofern sie nach eigenem, freiem Ermessen des Arbeitnehmenden erbracht wird.4

2.2 Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezi-

alisten

Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.423 Keller-Sutter sieht vor, dass der Arbeitgeber auf die Erfassung der Arbeits- und Ruhezeiten verzichten kann für Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, sofern sie bei ihrer Arbeit eine grosse Autonomie geniessen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können. Die Zustimmung der Arbeitnehmenden ist dabei nicht erforderlich.

Damit stellt der Vorentwurf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz dar, wonach auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden kann, sofern diese Möglichkeit in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorgesehen ist, die Arbeitnehmenden bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbetiszeiten mehrheitlich selber festlegen können. Sie müssen überdies über ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120 000 Franken verfügen und dem Verzicht schriftlich zustimmen.

3 Zurzeit kann die tägliche Ruhezeit einmal pro Woche auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten ist. Zudem gibt es für bestimmte Betriebsarten eine Sondervorschrift in Art. 9 ArGV 2.

4 Im heutigen Arbeitsgesetz gilt ein generelles Sonntagsarbeitsverbot (Art. 18 ArG). Für Ausnahmen davon braucht es entweder eine Bewilligung (Art. 19 ArG) oder eine in der ArGV 2 geregelte Betriebsart, die von der Bewilligungspflicht befreit ist.