Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten

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Arbeitnehmender muss nicht mit dem Verzicht der Arbeitszeiterfassung einverstanden sein (bezüglich Keller-Sutter)

Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes wird als problematisch - wenn nicht gar stossend - erachtet, dass der Arbeitnehmende gemäss dem Revisionsentwurf 16.423 nicht mit dem Verzicht der Arbeitszeiterfassung einverstanden sein muss.32

Damit werde die Freiwilligkeit des Verzichts auf Arbeitszeiterfassung abschafft und einer einseitigen, ausufernden Arbeitszeitausbeutung und einseitiger «Flexibilität» zugunsten des Arbeitgebers Tür und Tor geöffnet.33

Höherer Kontrollaufwand bei gleichzeitiger Schwächung des Gesundheitsschutzes

Die Gegnerinnen/Gegner der Revisionsentwürfe, insbesondere IVA und VSAA, GL, GR, NE, NW, VD, VS, ZH sind der Meinung, dass beide Vorentwürfe den Vollzug durch unklare Rechtsbegriffe und fehlende Dokumentationen erschweren. Der Kontrollaufwand würde in der Folge stark ansteigen, da eine Kontrolle in der Praxis aufwendige Befragungen von Arbeitnehmenden notwendig machen würde, welche auch bei den Unternehmen zu administrativen Mehrbelastungen führen würden. Bei gleichbleibenden Ressourcen in den Arbeitsinspektoraten würden aufwendigere Kontrollen zu einer Abnahme der Zahl der Kontrollen und damit der Wirkung führen. Während mit den vorgeschlagenen Regelungen die psychosozialen Risiken stiegen, nähmen die staatlichen Massnahmen im Gesundheitsschutz ab.

Problem der Durchschnittswerte (bezüglich Graber)

VSAA, IVA sowie die Kantone GE, GL, LU, SG, UR, VS, ZH kritisieren an der parlamentarischen Initiative Graber, dass diese für die betroffenen Arbeitnehmenden grosse Änderungen bei den Arbeits- und Ruhezeitregelungen bringe. Dass mittels Durchschnittswerten (jährliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt, tägliche Ruhezeit von elf Stunden im Durchschnitt von vier Wochen) dem Gesundheitsschutz Rechnung getragen werden soll, widerspreche arbeitsmedizinischen Erkenntnissen, welche zeigen, dass gerade die tägliche Erholung für die Gesundheit wichtig ist. Dieser Kritik schliessen sich Grüne, SP, AA, SGB, SYNDICOM, UNIA an, indem sie hinzufügen, dass auch andere der Höchstarbeitszeit akzessorische Regelungen, die alle dem Schutz des Arbeitnehmenden gegen psychosoziale Risiken und besonders Burnout dienen, dahinfallen würden: Dazu gehören etwa die maximale tägliche Dauer von Überzeitarbeit (Art. 12 Abs. 2 ArG), das Verbot von Überzeitarbeit nach verkürzter täglicher Ruhezeit (Art. 19 ArGV 1), das grundsätzliche Verbot von Überzeitarbeit an Sonntagen und in der Nacht (Art. 12 und 26 ArG i.V.m. 25 ArGV 1) sowie insbesondere die Pflicht, bei Überzeitarbeit grundsätzlich eine zeitnahe Kompensation innerhalb von 14 Wochen vorzusehen (Art. 25 ArGV 1).

Gesundheitsrisiken

Nach Auffassung der Gegnerinnen/Gegner hätten die vorgeschlagenen Revisionen unausweichlich negative Folgen für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden und widerspreche somit dem Gesetzesziel. In der Tat zeigten die SECO-Studien, dass Arbeitnehmende, welche ihre Arbeitszeiten nicht aufzeichnen, häufiger über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus Einsatz leisten. Viele Anhörungsteilnehmende34 rufen in Erinnerung: Es sei medizinisch erwiesen, dass lange Arbeitszeiten das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Arthritis, Diabetes und psychische Erkrankungen steigern. Ebenfalls als gesundheitsschädlich erweisen sich zu kurze Pausen bzw. Ruhezeiten35.

32 z.B. IVA und VSAA, FR, GE, GR, SG, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, SP, SBPV, SYNA.

33 Grüne, SP, AA, SBPV, SGB, SYNA, SYNDICOM und TF, TS, UNIA, VPE.

34 AA, LM, SBK, SGB, SVBG, SYNDICOM, SBPV, UNIA, VSAO, VUA.

35 Kivimäki et al., Long working hours and risk of coronary heart disease and stroke: a systematic review and meta-analysis of published and unpublished data for 603,838 individuals, in: The Lancet, 2015.