Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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Teilfrage: Sollte die Verordnung konkrete Vorgaben zur Ausbildung der Fachpersonen
enthalten (siehe Kap. 2.4 der erläuternden Berichte)? Wenn ja, welche Mindestanforde-
rungen sollten in Bezug auf die Ausbildung vorgesehen werden?
Die grosse Mehrheit57 steht dem Ausbildungselement als geeignetes Kriterium kritisch bis ablehnend gegenüber. Dies aus unterschiedlichen Gründen.
Die Befürworter der Vorlagen erachten eine Anknüpfung an eine abgeschlossene Ausbildungsstufe als zu einschränkend. Die FDP meint diesbezüglich, dass aufgrund des stetigen Wandels im Bildungsbereich starre Definitionen in Gesetzen oder Verordnungen wenig Sinn machen. Zudem gäbe es in diesem Kontext sehr grosse branchenspezifische Unterschiede und andere relevante Kompetenzen, wie zum Beispiel die Berufserfahrung würden durch den Bildungsabschluss nicht abgebildet werden. Der SBV gibt zu bedenken, dass eine Anknüpfung an eine abgeschlossene Ausbildungsstufe die Aufstiegsmöglichkeiten der Arbeitnehmenden in gleichwertige Positionen beschränken, resp. zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmenden führen würde. Entscheidend sollte einzig die effektive Position innerhalb des Unternehmens sein. Die Argumentationen von LU, der GLP, APIAH, H+, PLATTFORM, SGV und SWS gehen in eine ähnliche Richtung.
Für die meisten Gegnerinnen/Gegner58 der Vorlagen stellen solche Vorgaben einen Eingriff in die persönliche Entwicklung eines Arbeitnehmers dar und betreffen mitunter Persönlichkeitsrechte. Überdies würde der Vollzug massiv erschwert und belastet, da den Vollzugsbehörden zusätzliche Kontrollen bezüglich der Voraussetzungen auferlegt werden müssten. Die entsprechenden Tätigkeiten müssten nachgewiesen werden und Arbeitnehmer hätten zwingend ihre Lebensläufe, Diplome, Zeugnisse, etc. gegenüber den Behörden offenzulegen. Diese müssten seitens der Vollzugsbehörde wiederum auf ihre Richtigkeit geprüft werden, was weiteren Aufwand generiere.59 SG befürchtet auch für die Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand und allenfalls für die Rechtsprechung einen erhöhten Auslegungsbedarf. SWISSERGO geben zu bedenken, dass Missbrauch gefördert werden könne, da das Ausbildungsniveau nichts über die Autonomie aussage.
VD präzisiert, dass die Ausbildung höchstens als Indiz hinzugezogen werden kann. Die Kriterien, die die betroffenen Personen definieren, sollen auf die Funktion, den Verpflichtungsgrad, die Verantwortung und das Gehalt beschränkt sein.60
Der VPOD befürchtet, dass wenn der Begriff «Fachperson» als «mit eidgenössisch anerkanntem Berufsabschluss» (beispielsweise EFZ) interpretiert wird, so in ganz vielen Bereichen fast alle Angestellten erfasst würden.
Für andere Gruppierungen61 ist ein ausbildungsbezogenes Element der richtige Ansatz. DSB und VSEI erachten es als besonders geeignet, dabei auf die Berufsbildungsstufe gemäss nationalem Qualifikationsrahmen abzustellen. Die Meisten62 fordern daneben aber weitere Kriterien (alternativ) und erachten das Ausbildungselement als alleiniges Kriterium nicht als tauglich.
Verschiedene Anhörungsteilnehmende bringen genauere Vorschläge an:
CVP, ADS, EXS, ICT, PWC und VSM vertreten die Meinung, dass eine allfällige Präzisierung über das Kriterium des Bildungsabschlusses (akademisch: Bachelor und berufsbildend: Fachausweis auf Stufe 6 des nationalen Qualifikationsrahmens), (allenfalls zuzüglich einer gewis-
57 FDP, GLP, APIAH, Coop, CCIG, EXS, H+, KMUF, PLATTFORM, SAV, SBV, SGV, SI, ST, SWS sowie IVA und VSAA, AR, BS, GL, FR, GR, LU, SG, SO, TG, UR, VD, VS, ZH, SP. SYNA.
58 IVA und VSAA, FR, GL, GR, SO, TG, UR, VS, ZH, auch SP.
59 Ähnlich BS, SP und Syna.
60 Ähnlich NE.
61 ADS, AGVB, ASPS, DSB, GEM, SFF, SWISSRETAIL, VSEI.
62 ADS, GEM, HBS, SFF, SWISSRETAIL, ähnlich SZ, VD, IPH, ROCHE, SEV, SYNGENTA, VBPCD, VSS.