Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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Die Branchen definieren Massnahmen entsprechend des Schutzbedarfs ihrer Anspruchsgruppen auf Verordnungsstufe.
6.9 Wie beurteilen Sie die Bestimmung zur möglichen Verschiebung von Beginn und Ende der Tages- und Abendarbeit (Art. 10 Abs. 2)?
12 der Anhörungsteilnehmenden95 stimmen der möglichen Verschiebung des Nachtzeitraums zu, da dies zu mehr Flexibilität führe. CCIG, FER, GEM sind zwar demgegenüber grundsätzlich positiv eingestellt, erachten aber einen Arbeitsbeginn bereits um 4h als unverhältnismässig (5h Limite wie heute genüge). In diesem Zusammenhang weist die SGAS darauf hin, dass ein Start um 4 Uhr gemäss circadianer Rhythmik nur sinnvoll sei, wenn immer Sommerzeit herrsche. Ansonsten heisse das, dass die Leute schon um 3 Uhr auf der Strasse sind.
Die DSB ist der Meinung, dass diese Frage im Detail mit den Berufsverbänden geklärt werden soll.
Viele der Befürworter96 sowie Gegnerinnen/Gegner97 der Vorlagen sehen keine Notwendigkeit, die Zeitspanne um eine Stunde zu verlängern und sprechen sich dagegen aus, zum Teil auch aus Gesundheitsschutzüberlegungen.
BS informiert, dass die minimale Körpertemperatur beim Menschen zwischen 3 und 6 Uhr erreicht ist. In dieser Zeitspanne ist der menschliche Körper von Natur aus am wenigsten aktiv. Eine Verschiebung des Tagesbeginns von 5 auf 4 Uhr würde damit die Arbeitszeit noch mehr in die Zeitspanne der minimalen Körpertemperatur verlegen. Im Falle der Vorverlegung des Tagesbeginns müsste der Arbeitgeber sodann vollständig für den Transport der Arbeitnehmenden zum Arbeitsort bestellt sein (fehlende ÖV-Verbindung, Sicherheit etc.).
SG weist darauf hin, dass die Verschiebung praktisch einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden könne, da keine Mehrheit der Mitarbeitenden mehr nötig ist.
TI macht darauf aufmerksam, dass auch nach dem derzeitigen Rechtssystem die Möglichkeit besteht, die Tages- und Abendarbeitszeit um eine Stunde zu verlängern (5.00 – 24.00 Uhr). Zudem würde die Bestimmung zusätzliche Probleme für Teilzeitkräfte schaffen.
VD befürchtet, dass diese Bestimmung die Arbeitsorganisation in den Unternehmen erschwere. Zudem ergäben sich für die Arbeitnehmenden unterschiedliche Regelungen in Bezug auf Sonntags- und Nachtarbeit.
6.10 Wie beurteilen Sie die Bestimmung, wonach der Arbeitgeber die Angaben betreffend die Arbeits- und die Ruhezeit nicht zwingend erfassen und den Behörden zur Ver-
fügung stellen muss (Art. 46 Abs. 2, Einleitungssatz)?
22 der Anhörungsteilnehmenden98 unterstützen diese Bestimmung.
Für 5 Teilnehmende99 steht die pa. Iv. Keller-Sutter nicht im Vordergrund, aber sie haben Verständnis für das Unbehagen, dass ein rein administrativer Aspekt (Zeiterfassung) faktisch einen Gesamtarbeitsvertrag notwendig mache.
ASPS und H+ wünschen, dass der Verzicht auf die zwingende Arbeitszeiterfassung so breit wie möglich umgesetzt werden soll. Nach Vorstellung der ASPS muss es für alle
95 FDP, AGVB, ASPS, COOP, H+, SBV, SFF, SGV, ST, SVV, SWS, VSM.
96 GLP, ADS, APIAH, EXS, ICT, KMUF, KPMG, PWC, SUISSETEC, SWICO.
97 IVA und VSAA, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, SG, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZH, SP, PLATTFORM, SEV, SWISSERGO, SYNA, TF, TS, VPE.
98 FDP, APIAH, CCIG, COOP, DSB, FER, HBS, IPH, KMUF, ROCHE, SAV, SGV, SI, ST, SUISSETEC, SWS, SYNGENTA, SZ, VBPCD, VSS, im Grundsatz SZ.
99 ADS, EXS, ICT, PWC, SWICO.