Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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Von Seiten der Kantone78 bestehen keine Einwände gegen diese Bestimmungen. Insbesondere BS, LU, NE, VD, PLATTFORM, SEV, SWISSERGO, SYNA, TF, TS und VPE begrüssen diese neue Regelung.
VD möchte diese Regelung aus Gleichbehandlungsgründen auch für die Arbeitnehmenden sehen, die gemäss den heutigen Regeln arbeiten (45 bzw. 50 Stunden-Woche).
6.5 Wie beurteilen Sie die Bestimmung zum maximalen täglichen Beschäftigungs-
zeitraum (Zeitraum, innerhalb dessen die bzw. der Mitarbeitende beschäftigt werden darf; siehe Art. 13a Abs. 7)?
Die grosse Mehrheit der Befürworter79 stimmt dieser Regelung aus Flexibilisierungsgründen zu.
Die PLATTFORM bringt dazu folgenden Änderungsvorschlag: Art. 13a Abs. 8: "Die Bestimmungen zum wöchentlichen freien Halbtag entfallen".
Lediglich FMCH ist der Meinung, dass die maximale effektive Tages- und Abendarbeitszeit 14 Stunden betragen solle. ASPS und H+ wünschen, dass auf die Bestimmungen zum maximal möglichen Arbeitszeitraum pro Tag ganz zu verzichten sei und die DSB schlägt vor, dass diese Frage im Detail mit den Berufsverbänden zu klären sei.
Die meisten Kantone80 erklären, dass diese Bestimmung zu keinem Mehrwert führe. Das Jahresarbeitszeitmodell soll die Flexibilität fördern, insbesondere um Spitzenbelastungen aufzufangen. Sie denken, diese Bestimmung verkürze die zulässige Tagesarbeitszeit im Vergleich zur geltenden Bestimmungen (17 Stunden, Art. 10 ArG) um zwei Stunden.
Mehrere Anhörungsteilnehmende81 sprechen sich vor allem aufgrund von gesundheitlichen Risiken gegen diese Bestimmung aus. SGAS präzisiert demensprechend: «Liegt die Tages- und Abendarbeit in einem Zeitraum von 15 Stunden, bleiben noch 9 Stunden für die Nachtruhe. Wird noch ein Arbeitsweg mit eingerechnet, ist ein erholsamer Schlaf, der für den Durchschnittsmenschen 8 Stunden dauern sollte, nicht mehr möglich. Auch wenn von zuhause am Abend Homeoffice geleistet wird, zeigen Studien auf, dass bei zu kurzer Pause zwischen Arbeit und Schlaf der Schlaf weniger erholsam ist.»
6.6 Wie beurteilen Sie die Bestimmung zur täglichen Ruhezeit (Art. 15a Abs. 3 und 4)?
Die Meisten der Befürworter82 sprechen sich für diese Bestimmung aus. Zum Teil wird erwähnt, dass damit die totalen Ruhezeiten nicht gekürzt, sondern lediglich Flexibilität geschaffen werde.
PLATTFORM konkretisiert, dass der Pikettdienst von der Regelung ausgenommen werden müsse. Dieser entspreche einem Einsatzplan und sei nicht mit einem JAZ-Modell vereinbar. Zudem fehle ihres Erachtens für die Aussage im Bericht zum Vorentwurf, nach der eine Kombination von Absatz 3 und Absatz 4 nicht möglich sei, die Grundlage im Gesetzestext. Dies müsse nachgeholt werden. Schliesslich wird eine Anpassung des Art. 15 Abs. 3 ArG gefordert: «Für Arbeitnehmer, die einem Jahresarbeitszeitmodell unterstehen, ist die Arbeit mit angemessenen Pausen zu unterbrechen»
78 IVA und VSAA, GE, GL, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZH.
79 ADS, AGVB, APIAH, CCIG, COOP, EXS, FER, GEM, HBS, ICT, KMUF, KPMG, PWC, SAV, SFF, SGV, ST, SUISSETEC, SVV, SWICO, SWISSRETAIL, SWS, VSM, auch GLP und PLATTFORM.
80 IVA und VSAA, GL, GR, LU, SG, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH.
81 BS, NE, VD, SP, SGAS, SEV, SYNA.
82 FDP, GLP, ADS, AGVB, APIAH, ASPS, CCIG, COOP, EXS, FER, GEM, H+, HBS, ICT, KMUF, PWC, SAV, SFF, SGV, ST, SUISSETEC, SVV, SWICO, SWISSRETAIL, SWS, VSM.