Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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berichten können müssten ohne wirtschaftliche und organisatorische Einbussen im schnelllebigen digitalen Zeitalter.
Die Mitglieder des SAV vertreten die Ansicht, dass bezüglich einer hohen Arbeitszeit-
autonomie grundsätzlich keine negativen Auswirkungen hinsichtlich Überlastung und Erschöpfung feststellen liessen. ADS, EXS, und PWC präzisieren, dass die Zahlen der neuen IV-Renten aufgrund psychischer Krankheiten in der Prüfungs- und Beratungsbranche ein Bruchteil so hoch seien, wie in den anderen Branchen. Diese Zahlen würden klar die teilweise erhobenen Vorwürfe, dass eine «interessierte Selbstgefährdung» und überdurchschnittlicher Arbeitseinsatz zu gesellschaftlichen Folgekosten führen würden, widerlegen.
Häufig20 wird kritisiert, dass die im Jahr 2016 erfolgten Erleichterungen heute noch ein-
zelne Branchen (aufgrund von GAV-Pflicht und Lohngrenze) von der Möglichkeit zur Befreiung von der Arbeitszeiterfassung ausschliessen würden. Diese Ungleichbehandlung sollte beseitigt werden, ohne dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden darunter leidet.
Insbesondere die Organisationen der Spitäler und Ärzte bringen an der obligatorischen
Zeiterfassung insoweit Kritik an, dass diese für sie lediglich mit kostentreibendem Administrativaufwand verbunden wäre.21
SAV, SWISSRETAIL und SWS halten dem Vorwurf, dass durch die Nichterfassung der
Arbeitszeit «Gratisarbeit» anfallen würde, entgegen, dass viele Unternehmen mit den leitenden Arbeitnehmenden und dem Kader vereinbarten, dass sie gemäss Art. 321c Abs. 3 OR keinen Anspruch auf eine (zusätzliche) Abgeltung oder Kompensation der Überstunden haben, weil diese bereits im Rahmen der vereinbarten Arbeitsbedingungen abgegolten seien. Da somit auch bei der Erfassung der Arbeitszeit keine zusätzliche Kompensation oder Entschädigung fällig werde, verliere der Arbeitnehmende auch nichts durch die Nichterfassung.
Anliegen:
Von verschiedenen Befürwortern werden zusätzliche Anliegen angebracht:
GLP, ADS, EXS, PWC und SWICO verlangen, dass der Begriff Arbeitnehmer mit höher
leitender Tätigkeit (Art. 3d ArG) die notwendige Präzisierung erfahren sollte. U.a. ICT und PWC bringen dazu folgenden Anpassungsvorschlag von Art. 9 ArGV 1:
Art. 9 Höhere leitende Tätigkeit
Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer z.B. als Mitinhaber, Geschäftleitungs-
mitglied, Partner oder vergleichbar gestellter Direktor aufgrund seiner Stellung und
Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes oder Betriebsteils über weitreichendebedeutende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grossererheblicher Tragweite beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils Einfluss nehmen kann.
Für viele der Befürworter der Vorlagen22 ist es bei einer entsprechenden Änderung des
Arbeitsgesetzes zentral, dass bestehende und künftige GAV-Regelungen im Zusammenhang mit flexiblen Lösungen im Bereich Arbeitszeit weiterhin möglich und zulässig sind. Die zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten Bestimmungen in den GAV dürften nicht beeinträchtigt werden.
20 FER, GEM, SAV, SVV, auch KMUF, SWS, VSEI.
21 H+, SWISSRETAIL, VSEI, auch DSB, FER, GEM, SBV und FDP.
22 FDP, ADS, DSB, EXS, FER, GEM, HBS, ICT, SAV, SBV, ST, SUISSETEC, SWISSRETAIL, SWS, auch SGV.