Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten

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Beide Vorlagen entsprechen aus Sicht des ISOL keinem starken Bedürfnis. Um einen allfällig negativen Einfluss der Pa.Iv. Graber auf bewährte GAV-Jahresarbeitszeitregelungen zu vermeiden und auch um Abgrenzungsfragen zu vermeiden, bevorzugen sie den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung.

4 Grundsätzliche Haltung der Anhörungsteilnehmenden

Keine der kantonalen Behörden spricht sich ohne Vorbehalt für die beiden Vorentwürfe aus. Die Hälfte der Kantone lehnen beide Vorentwürfe ab.5 Viele befürworten zwar eine Liberalisierung, erklären sich aber dennoch mit den beiden Entwürfen nicht einverstanden.6 Wenige der kantonalen Behörden sprechen sich nur für eine der beiden parlamentarischen Initiativen aus, wünschen gleichzeitig aber, dass der Gesundheitsschutz genügend gewahrt wird.7 Neben Überlegungen zum Gesundheitsschutz, befürchten die Kantone besonders, dass der Vollzug durch die Initiativen erschwert würde. Die Kantone AG, GL, JU, LU, UR, VS schliessen sich im Übrigen explizit der Stellungnahme der interkantonalen Verbände IVA und VSAA an.

Die interkantonalen Verbände IVA und VSAA stehen den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ablehnend gegenüber. Sie vertreten unter anderem die Auffassung, dass die Revisionsentwürfe den Vollzug durch unklare Rechtsbegriffe und fehlende Dokumentationen erschweren und gleichzeitig den Gesundheitsschutz schwächen würden.

Die politischen Parteien äussern sich unterschiedlich zu den Vorlagen. Während die Grünen und die SP beide Vorentwürfe gesamthaft ablehnen, äussern sich die FDP, GLP und SVP im Grundsatz positiv dazu. Die CVP kann sich den Initiativen zwar anschliessen, fordert jedoch unter anderem, dass dem Gesundheitsschutz besonders Rechnung getragen wird. Für die GLP ist es ebenfalls unabdingbar, dass geeignete Massnahmen für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden getroffen werden. Für die FDP hingegen sind die Bestimmungen in Art. 6 ArG genügend und zusätzliche Massnahmen werden abgelehnt.

Neben dem SAV unterstützen die meisten Arbeitgeberorganisationen die Vorlagen in ihren Grundzügen.8 Neben der ICT priorisieren auch ADS, EXS und SWICO klar die parlamentarische Initiative Graber. Zusätzlich zu vier Arbeitgeberverbänden9, die sich nur für die parlamentarische Initiative Keller-Sutter aussprechen, bevorzugen auch CCIG, DSB, FER, GEM, HBS, SAV, SBV, ST, SUISSETEC, SWISSRETAIL und SWS diese Initiative. AGVB und STSA befürworten generell eine Flexibilisierung. Der AGVB erachtet dabei eine umfassende Revision des Arbeitsgesetzes für unumgänglich. Aus Sicht des ISOL entsprechen beide Vorlagen keinem starken Bedürfnis.

Sämtliche der am Anhörungsverfahren teilnehmenden Arbeitnehmerorganisationen stehen den beiden Vorentwürfen ablehnend gegenüber.10 Sie sind insbesondere der Ansicht, dass das heutige Arbeitsgesetz bereits genügend flexibel sei. Zudem erachten sie es als stossend, dass kurz nach Inkrafttreten der Art. 73a/b ArGV 1 bereits wieder eine Änderung vorgenommen werden soll. Schliesslich geben sie zu bedenken, dass die vorgeschlagenen Revisionen negative Folgen für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden hätten.

Auch die Institutionen der Arbeitssicherheit und Gesundheit sprechen den vorliegenden

Revisionsvorlagen mögliche negative Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerschaft zu. Die Mehrheit dieser Interessengruppe ist grundsätzlich gegen eine Änderung des Arbeitsgesetzes.11 Insbesondere die SGARM weist darauf hin, dass es medizinisch erwiesen sei, dass lange Arbeitszeiten das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs,

5 AR, GE, GL, GR, NE, NW, SG, TI, UR, VD, VS, ZH.

6 AG, BL, BS, FR, LU, SO, SZ, TG.

7 AI, BE, JU, SH für pa. Iv. Graber; FR für pa. Iv. Keller-Sutter.

8 ADS, APIAH, ASPS, CCIG, DSB, EXS, FER, GEM, H+, HBS, SBV, SFF, SGV, ST, SUISSETEC, SVV, SWICO, SWISSRETAIL, SWS, VSEI, VSM.

9 IPH, SI, VBPCD, VSS.

10 AA, LM, SBK, SBPV, SEV, SGB (und LGB), SHV, SYNA, SYNDICOM, TF, TS, UNIA, VPE, VPOD, VSAO.

11 GFS, SGARM, SUISSEERGO, SUISSEPRO, SVBG.