Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten

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Es wird zum Teil52 darauf hingewiesen, dass die Verantwortung im Grundsatz dem Arbeitgeber obliege, dass er in seinem Unternehmen die gesetzlichen Regelungen konform anwendet und gleichzeitig in der Lage ist, der kontrollierenden Behörde (Arbeitsinspektorat) zu erklären, weshalb ein Mitarbeitender von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen ist. SAV und SWS schlagen vor, dass er dafür eine Liste mit den Namen der von der Arbeitszeiterfassung befreiten Personen erstellt und diese zuhanden des Arbeitsinspektors zur Verfügung hält.

Hinsichtlich der Konkretisierung der Kriterien «grosse Autonomie» und «grosse Zeitsouveränität» lehnt die FER und SI indes einen Interpretationsbezug gestützt auf die Erfahrungen mit Art. 73a ArGV 1 grundsätzlich ab.

Der FDP ist es wichtig, dass die neue Definition keine neue, unnötige und praxisfeindliche Bürokratie und Rechtsunsicherheit einführt.

Nach Auffassung der DSB gilt es diese Frage im Detail mit den Berufsverbänden zu klären.

GLP und PLATTFORM sind der Ansicht, dass wenn die zweite53 und dritte54 Voraussetzung erfüllt ist, in der Regel auch die erste55 Voraussetzung gegeben sein dürfte. Da es ausserdem wichtiger sei, dass die betroffene Person autonom und selbstbestimmt arbeiten kann, könne auf die erste Voraussetzung verzichtet werden. PLATTFORM macht dazu folgenden Vorschlag: Art. 13a Abs. 1 lit. a neu: «Die Unterstellung im Jahresarbeitszeitmodell erfolgt partnerschaftlich und gleichberechtigt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.».

Wie bereits unter Ziffer 5.5 beschrieben, kritisieren die Gegnerinnen/Gegner, dass die Definitionen der betroffenen Arbeitnehmenden vor allem für den Vollzug zu unklar/unbestimmt seien.56

GE präzisiert in diesem Zusammenhang, dass sich im Bankwesen gezeigt habe, dass im Kanton GE gewisse Unternehmen 70% ihres Personals unter die Bestimmung von Art. 73a ArGV 1 subsummieren. Zudem habe die Anwendung der Art. 73a und 73b ArGV 1 zusätzliche administrative Kosten für die Unternehmen generiert.

SEV weist weiter darauf hin, dass es mit dieser Definition im Belieben des Arbeitgebers stehe, auch Mitarbeitende mit einer Vorgesetztenfunktion (z.B. gegenüber der administrativen Unterstützung oder Teamleitung im Verkauf) zu versehen und damit deren Arbeitszeit komplett zu deregulieren.

Der VPOD äussert Bedenken, dass wenn mit dem Begriff «Fachperson» Tertiärausbildungen gemeint seien, beispielsweise in Spitälern, Kliniken und Heimen praktisch das gesamte medizinische Fachpersonal betroffen wäre. Damit würde die 2015 eingeführte Unterstellung der Assistenzärzteschaft unter das ArG in Frage gestellt werden. Grosse «Autonomie» hätten sämtliche Assistenzärzte/Assistenzärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen. Gleiches gelte für die Pflegefachpersonen, Ernährungsberaterinnen, Sozialarbeiter, Optometrikerinnen, Akustiker, Codiererinnen, Psychologen, usw.

AR, BS, TI, AGVB und GFS wünschen, dass im Falle einer Flexibilisierung, die Voraussetzungen durch Verordnung und/oder Wegleitungen konkretisiert werden.

52 SAV, SWS, auch SVV.

53 «verfügt über grosse Autonomie bei ihrer Arbeit und».

54 «kann ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen und muss nicht nach vorgegebenen Einsatzplänen arbeiten.»

55 «Vorgesetztenfunktion oder Fachperson mit wesentlichen Entscheidbefugnissen in ihrem Fachgebiet».

56 IVA und VSAA, AR, GE, GL, GR, NW, SG, SO, TI, UR, VD, VS, ZH, SP, SEV, SYNA, SWISSERGO, VPOD ebenso u.a. BL, BS, FR, LU, SH, SZ, TG, AGVB.