Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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Die jetzige Regelung sei sehr schwerfällig und oft für Arbeitnehmende nicht machbar. Eine erleichterte Regelung nach obenstehendem Vorschlag entspräche eher der Realität der Arbeitnehmenden.
Die DSB ist der Meinung, diese Frage gälte es im Detail mit den Berufsverbänden zu klären.
Der AGVB hingegen steht dieser Regelung ablehnend gegenüber, indem er anbringt, dass mit dieser Regelung das Arbeitsgesetz noch komplexer und unübersichtlicher und die Anwendung in der Praxis zusätzlich erschwert würde.
Die Kantone83 stehen der Bestimmung aus Vollzugsgründen ablehnend gegenüber. Insbesondere der Begriff «mehrmals» sei zu unbestimmt. Viele weitere Anhörungsteilnehmende84 äussern sich ebenfalls negativ dazu.
Damit diese Bestimmung einfacher und klarer zu handhaben wäre, spricht sich der Kanton BS dafür aus, eine feste Anzahl Abweichungen pro bestimmten Zeitraum einzuführen; zum Beispiel zwei Unterschreitungen pro Monat.
Auch bezüglich dieser Bestimmung wird auf die gesundheitlichen Aspekte hingewiesen. GE befürchtet, dass mehr gearbeitet und weniger geruht werde und so negative Konsequenzen für Gesundheit der Arbeitnehmenden entstünden. Zudem sei die Freiwilligkeit abhängig von externen Einflüssen, wie eine höhere Arbeitsbelastung. SGAS fügt an, dass 9 Stunden tägliche Ruhezeit nicht genügen, wenn man von einem 8stündigen Schlaf und mind. 30 Minuten Mittagspause sowie einem Arbeitsweg von mind. 30 Minuten pro Weg ausgehe.
VD ist ausserdem der Meinung, dass diese Bestimmung ein präzises Kompensationssystem benötige und somit keinen Vereinfachungseffekt für die Unternehmen hätte.
6.7 Wie beurteilen Sie die Bestimmungen zur Sonntagsarbeit (Art. 18 und 19a)?
21 der Anhörungsteilnehmenden85 befürworten die Bestimmungen zur Sonntagsarbeit vollumfänglich.
APIAH und SFF begrüssen diese zwar grundsätzlich, sehen jedoch gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten bei der situativen Bestimmung der freiwilligen, nach eigenem Ermessen erbrachten Sonntagsarbeit. Nicht ausser Acht gelassen werden dürften das dem Arbeitsverhältnis typische Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie der Umstand, dass demzufolge das freie Ermessen von äusseren Umständen konditioniert werden könne. Die Verbindung der nach eigenem Ermessen erbrachten Sonntagsarbeit mit der Kompensationspflicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Folgewoche, laufender oder folgender Monat) wäre ihres Erachtens ein in den Initiativtext einzubauendes Element zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes. CCIG, FER und GEM gehen davon aus, dass dies mit der Regelung in Art. 20 ArG bereits gewährleistet sei.
Gemäss der DSB sei diese Frage im Detail mit den Berufsverbänden zu klären. Für den AGVB stellt sie kein prioritäres Anliegen dar.
Auch diesen Bestimmungen stehen die meisten Kantone86 aufgrund von Vollzugsüberlegungen negativ gegenüber.
Neben dem Gesundheitsschutzgedanken bringen verschiedene Gegnerinnen/Gegner an, dass der freie Sonntag besonders geschützt werden müsse87:
83 IVA und VSAA, AR, BS, FR, GL, GE, GR, LU, NE, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, ebenso SYNA.
84 SP, SEV, SYNA, TF, TS, VPE.
85 FDP, GLP, ADS, ASPS, CCIG, COOP, EXS, FER, GEM, H+, ICT, KMUF, KPMG, PWC, SGV, ST, SUISSETEC, SVV, SWICO, VSM, auch SZ.
86 IVA und VSAA, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, SG, SO, TG, TI, UR, VS, ZH, ebenso SEV, SP, SYNA.
87 SA, SYNA, TF, TS, VPE, auch GE, GL, AA, SGB, SYNDICOM, UNIA.