Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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Verschiedene Gegnerinnen/Gegner69 dieses Modells weisen darauf hin, dass die massive Ausdehnung der zulässigen Wochenarbeitszeit im Extremfall zu Wochen mit über 80 Arbeitsstunden oder während mehreren Monaten mit regelmässig um die 70 Stunden führe. Damit entstünden in grossem Masse gesundheitsschädigende Belastungsspitzen und eine einigermassen ausgeglichene jährliche Verteilung der Arbeitszeiten werde verunmöglicht. Eine solche Entgrenzung der Arbeit und weiterreichende Vermischung von Arbeitszeit und Freizeit beeinträchtige ausserdem die Vereinbarkeit vom Arbeitsleben mit übrigen Lebensbereichen.
GE äussert sich dahingehend dazu, dass die Arbeitswissenschaft gezeigt habe, dass bei einer effektiven Arbeitszeit von durchschnittlich über 9 Stunden sich das Unfallrisiko verdopple und die Erholungszeit daher erhöht werden müsste. Zudem sei Abs. 4 zu wenig präzisiert, da dieser die Fälle, die sich während des Jahres ereignen könnten, nicht berücksichtige (Urlaub, Krankheit, Kündigung).
Als Konsequenz des Jahresarbeitszeitmodells müsste man die Vollzugsprozedur auf 2 Jahre verlängern. Dies erachtet der Kanton SH für zu aufwendig und damit für zu kostenintensiv.
Die VUA weist in diesem Kontext auf die SECO-Studie aus dem Jahre 2012 hin. Demnach arbeiten Personen mit flexiblen Arbeitszeiten ohne Arbeitszeiterfassung 90 %, solche mit Arbeitszeiterfassung 75 % und solche mit fixen Arbeitszeiten 57 % mehr als vertraglich vereinbart, wobei nur 14 % der Überzeit vergütet wird.
SG zeigt die vorhandenen Interessengegensätze auf: «Wenn im erläuternden Bericht (Ziff. 2.3) darauf hingewiesen wird, dass damit Mitarbeitende nach eigenem freiem Ermessen arbeiten können, und gleichzeitig erwähnt wird (vgl. Ziff. 2.2.1 am Schluss), dass Arbeitgebende sich erhoffen, mit der Unterstellung unter das Jahresarbeitszeitmodell Arbeitsspitzen und saisonale Schwankungen aufzufangen».
AR ist der Meinung, dass Abs. 4 eine Zeiterfassungssoftware bedinge, was den finanziellen Rahmen eines KMU schnell sprengen könne.
6.3 Wie beurteilen Sie die Art und Weise, wie die Jahresmehrstunden ausgeglichen werden sollen (Art. 13a Abs. 5)?
16 unterstützen diese Regelung vorbehaltlos.70 GLP, AGVB, SGAS können sich mit dieser Regelung grundsätzlich abfinden.
Mehrere Befürworter71 einer Flexibilisierung kritisieren an dieser Bestimmung, dass sie eine Einschränkung zum bisherigen Artikel darstelle. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ArG ist der zwingende Lohnzuschlag von wenigstens 25% nur für Überzeit auszurichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. SVV schlägt folglich eine Ergänzung im 2. Satz dieses neuen Absatzes vor: «Die Überzeitarbeit, die 60 Jahresmehrstunden übersteigt, sind auszugleichen:»
FER und SAV lehnen es zudem ab, dass das Einverständnis des Arbeitnehmenden, Überzeit durch Freizeit auszugleichen, bereits im Arbeitsvertrag vereinbart sein müsse. Sie wünschen, dass der Arbeitnehmende sich weiterhin spontan dazu einverstanden erklären kann (wie bisheriger Art. 13 Abs. 2 ArG).
Die PLATTFORM erachtet eine Anwendung des Nettoprinzips der Überzeitanrechnung, in Kombination mit dem Wegfallen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit als unangemessen. Was für sie aber möglich wäre, wäre eine Akkumulierung von Überzeit über einen längeren Zeitraum, deren Kompensation erst Ende Jahr notwendig wäre. Deshalb wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
69 SYNA, TF, TS, VPE, ähnlich SGARM
70 ADS, APIAH, ASPS, CCIG, COOP, EXS, FER, H+, ICT, KMUF, KPMG, PWC, SFF, SGV, SWICO, VSM.
71 GEM, SAV, ST, SVV, SWISSRETAIL, SWS.