Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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auch eine notwendige Ergänzung zu einem im internationalen Vergleich wenig regulierten Arbeitsrecht. Das Gegenstück zur Schwächung der Sozialpartnerschaft wäre eine Stärkung der Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmer als Ganzes.
VS und VD sind der Ansicht, dass die bereits erfolgten Änderungen der ArGV 1 ausreichend seien und VD äussert dazu die Befürchtung, dass die Revisionsvorlagen zu Abgrenzungs- und Verständnisschwierigkeiten führen könnten.
Anliegen
Im Falle, dass das Arbeitsgesetz abgeändert würde, äussern die Gegnerinnen/Gegner der beiden Vorlagen folgende Anliegen:
Insbesondere die Vollzugsorgane (z.B. IVA, VSAA, GL, GR, UR, VS, ZH, auch TG) wünschen, dass bei einer allfälligen Flexibilisierung folgenden Punkten Rechnung getragen werden sollte:
- Für die Mehrheit der Arbeitnehmenden soll die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung weiterhin gelten, denn Lohn ist ein Entgelt, das pro Zeiteinheit geschuldet wird.
- Eine ausgewogene Lösung muss für alle Branchen anwendbar sein.
- Eine Befreiung von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung soll von objektiven Kriterien wie Funktion, Grad der Weisungsgebundenheit, Verantwortung und Lohn abhängen.
- Das System muss transparent, effizient und vollzugstauglich sein ohne administrative Zusatzbelastung für Unternehmen.
- Es braucht griffige Präventions- und Begleitmassnahmen.
- Die Erfahrungen der Vollzugsbehörden mit der seit 2016 geltenden Regelung (Art. 73a und 73b ArGV 1) sind bei der Ausgestaltung miteinbeziehen.
Grüne, AA, SGB, SYNA, SYNDICOM, UNIA empfinden eine Arbeitsgesetzrevision angezeigt, um den Arbeitnehmerschutz zu stärken, insbesondere im Bereich der Voranzeige von Einsatzplänen, der Pikett-Regelungen sowie der Einschränkung von Arbeit auf Abruf.
NW lehnt beide Vorentwürfe ab, wünscht aber dass der Bundesrat eine den heutigen Anforderungen der Arbeitswelt angepasste Teilliberalisierung des Arbeitsgesetzes in die Wege leitet.
Präferenz
Obwohl sich diese Anhörungsteilnehmenden gegen beide Revisionsvorentwürfe aussprechen, haben sie auf die Frage, welcher Initiative der Vorrang zu geben sei, folgendermassen geantwortet:
- IVA und VSAA, GL, UR, VS, auch GE, GR bevorzugen den Vorstoss Keller-Sutter gegenüber dem anderen. Allerdings sei die Abgrenzung der Aufzeichnungspflicht zu wenig klar und nachvollziehbar von der Befreiung umschrieben. Der Kanton GE meint, es sei von Vorteil, dass dabei alle Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen bewahrt seien, aber ohne Erfassung könnten Behörden weder die Einhaltung der Bestimmungen prüfen noch bei einem Verstoss eingreifen.
- SG ist der Meinung, dass die Verhinderung von Gesundheitsschädigungen durch die Erwerbsarbeit wirksame Schutzmechanismen bedinge. Der Vorstoss Graber sei in dieser Hinsicht zu bevorzugen, da er zwingend eine Arbeitszeiterfassung für die vorgesehene Flexibilisierung der Arbeitszeit verlangt.