Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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«Die Überzeit darf im Kalender- oder Geschäftsjahr 170 Stunden nicht überschreiten.»
Den Ausgleich durch Lohnzuschlag und/oder Kompensation erachten sie als sinnvoll.
25 der Anhörungsteilnehmenden72 kritisieren diese Bestimmung. Die Kantone73 sind der Meinung, lit.b sei zu unbestimmt: «Bis wann sind die Jahresmehrstunden auszugleichen? Was geschieht, wenn die Mehrstunden wegen hoher Arbeitsbelastung nicht ausgeglichen werden konnten? Verfallen diese nach Ablauf des Folgejahres? etc.»
Für AR, TI, SEV und STSA steht die Zeitkompensation aus Gesundheitsüberlegungen im Vordergrund.
Den Wechsel vom Brutto- zum Nettoprinzip lehnt SYNA, TF, TS, VPE explizit ab. Im Endeffekt fallen so massiv mehr Überzeiten während des Jahres an. Nach Ansicht der SP könne der Arbeitgeber im nächsten Jahr ohne weiteres „Minus-Stunden“ anordnen und damit eine Auszahlung oder Kompensation vermeiden. Der Kanton VD weist zudem darauf hin, dass die über eine Wochenarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden hinaus geleistete Mehrarbeit nicht vergütet werde, wenn am Ende des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres der Gesamtsaldo der Mehrarbeitsstunden Null ist.
BS äussert ausserdem Bedenken, da die Vollzugsbehörde für eine Kontrolle Unterlagen für jeweils über zwei Jahre einzusehen hätte, was ein hoher administrativer Aufwand sowohl für die Behörde als auch für die Unternehmen bedeuten würde. Weiter würde die Wahl zwischen Kalender- und Geschäftsjahr insbesondere bei Arbeitgeberwechsel zu Vollzugsschwierigkeiten führen.
6.4 Wie beurteilen Sie die Bestimmung zur Teilzeitanstellung (Art. 13a Abs. 6)?
Einige Befürworter der Jahresarbeitszeit74 unterstützen diese Bestimmung klar. Auf diese Weise werde die bisherige Benachteiligung von Personen in Teilzeitpensen und daher besonders gegenüber Frauen aufgehoben.
Andere75 vertreten die Auffassung, dass diese Bestimmung zu restriktiv sei, da sie eine neue Einschränkung im Vergleich zum bisherigen System darstelle. ASPS und H+ wären damit einverstanden, wenn die Anwendbarkeit nur für Mehrfachbeschäftigungen gelten würde.
SAV und SWISSRETAIL befürchten, dass die Teilzeitarbeit für die Unternehmen sehr unattraktiv werden würde, da es schwierig sei, den Überblick zu behalten, wenn jeder Teilzeitmitarbeitende je nach Pensum eine andere «Jahresmehrzeit» hätte.
Einige76 betonen zudem, dass die Regelung ins Privatrecht eingreifen würde, da Teilzeitarbeit eine privatrechtliche Erscheinungsform ist und deshalb auch vertraglich zu regeln sei.
ST und SWS sind der Ansicht, dass Art. 13a Abs. 6 ArG (neu) neue Zuschläge einführe. Eine solche Verteuerung lehnen sie ab.
Verschiedene Anhörungsteilnehmende77 lehnen die Bestimmung insbesondere ab, da es ihres Erachtens aus Gesundheitsschutzperspektive keinen Sinn mache. APIAH, CCIG, FDP, FER, GEM und SUISSETEC stehen der Bestimmung ebenfalls negativ gegenüber.
Der SVV und DSB empfehlen, diese Regelung mit den einzelnen Branchen bzw. Berufsverbänden zu klären und dem Wettbewerb zu überlassen, d.h. Art. 13a Abs. 6 (neu) wegzulassen.
72 IVA und VSAA, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, sowie SEV, SP, SWISSERGO, SYNA, TF, TS, VPE.
73 IVA und VSAA, BS, FR, GE, GL, GR, LU, SG, SO, SZ, TG, UR, VS, ZH.
74 GLP, ADS, COOP, EXS, ICT, KMUF, KPMG, PWC, SFF, SGV, SWICO, VSM.
75 ASPS, FER, H+, HBS, ST, SWS.
76 AGVB, FER, HBS, SAV, ST, SWISSRETAIL, SWS.
77 CCIG, FER, GEM, auch SGAS.