Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht

Mitarbeitenden „mit grossem Spielraum in der Festsetzung ihrer Arbeitszeit“ genügen, per schriftlicher Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vollständig auf die Zeiterfassung zu verzichten.

Für SI ist es wichtig, dass in der Botschaft klar festgehalten wird, dass mit der vorgeschlagenen Anpassung von Art. 46 ArG keine Berechtigung der Vollzugs- und Aufsichtsorgane mehr bestehe, im Sinne eines präventiven Gesetzesvollzuges entsprechende Abklärungen zu tätigen.

Die SGAS empfiehlt allen Arbeitnehmenden die Arbeitszeiten zu dokumentieren. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass man sich seiner Arbeitseinsätze nicht mehr bewusst sei.

Besonders die Kantone100 sind der Ansicht, dass auch diese Bestimmung massiv den Vollzug erschwere, insbesondere da die Kriterien für den Wegfall der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht überprüft werden könnten. GE fügt hinzu, dass auch die Kontrolle durch den Arbeitgeber wegfalle, obwohl dieser als erster die Einhaltung des Arbeitsgesetzes garantieren soll.

LU erscheint eine Differenzierung der Arbeitnehmenden zudem in Bezug auf den Gesundheitsschutz problematisch, da alle Arbeitnehmenden den gleichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt seien und den gleichen gesetzlichen Prinzipien unterliegen sollten.

SG sieht es als fraglich an, ob die genannten Arbeitnehmerkategorien wirklich dazu in der Lage sind, ihr Arbeitszeiten autonom festzusetzen. Schliesslich werde allgemein festgestellt, dass sich die Arbeitswelt und die restlichen Lebensbereiche zunehmend vermischten bzw. sich der Bereich der Arbeitswelt häufig zu Lasten der übrigen Bereiche ausdehne. Die moderne Arbeitswelt, vor allem im Dienstleistungssektor oder im Management, verlange unausgesprochen nach einer unbeschränkten Verfügbarkeit der Arbeitnehmenden. Dieser Druck sei gerade bei jenen Arbeitnehmerkategorien gross, die neu von der Erfassung der Arbeitszeit ausgenommen werden sollen.

Der SBPV konkretisiert, dass die Zeiterfassung keine Korrekturmassnahme darstelle, sondern eine Notwendigkeit, gerade weil die Arbeit, sowohl räumlich als auch zeitlich, unregelmässig und flexibel sei. Weiter bringt er Bedenken an, das Teilzeitarbeit kaum möglich sei, ohne die Arbeitszeit zu erfassen.

Der Staatsrat des Kantons TI könnte sich mit der parlamentarischen Initiative Keller-Sutter einverstanden erklären, sofern die derzeitige Lohnbeschränkung von Artikel 73a ArGV 1 beibehalten würde und die Arbeitnehmenden individuell dem Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung schriftlich zugestimmt hätten, mit Ausnahme von Minderjährigen und Lehrlingen.

VS befürchtet, dass diese Deregulierung auch dazu beitragen werde, dass Fälle von unlauterem Wettbewerb, insbesondere zwischen in der Schweiz tätigen in- und ausländischen Unternehmen, praktisch unmöglich zu identifizieren seien.

Verschiedene Gegnerinnen/Gegner101 der pa. Iv. Keller-Sutter kritisieren, dass ohne Arbeitszeiterfassung die rechtmässige Vergütung der von den Arbeitnehmenden erbrachten Arbeitsleistung in Frage gestellt würde. Mit der geltenden Bestimmung einer Lohngrenze gemäss Art. 73a ArGV 1 bleibe dieses Problem zumindest verhältnismässig im Rahmen. Mit dem neuen Regime würden bei den Betroffenen Überstunden und Überzeiten weder kompensiert noch ausbezahlt, womit auch die Sozialwerke infolge Wegfall der Abgaben auf bis zu 200 Millionen Überstunden (gem. Bundesamt für Statistik Anzahl jährlich geleistete Überstunden, ausmachend 2.8 Mrd. Franken bzw. über 358 Mio. Franken Beiträge) massiv geschwächt würden.

100 IVA und VSAA, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, SG, SO, SH, TG, UR, VD, VS, ZH, auch SP.

101 SYNA, TF, TS, VPE.