Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 4. September 2018 schickte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) zwei Vorentwürfe über die Änderung des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Handel und Gewerbe1 in die Vernehmlassung. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis am 4. Dezember 2018. Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere Organisationen und Interessenten (insbesondere Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände) wurden eingeladen, sich zu den Vorentwürfen und den erläuternden Berichten zu äussern. Total wurden 66 Teilnehmer angeschrieben. Insgesamt gingen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) 98 Rückmeldungen von eingeladenen und spontanen Vernehmlassungsteilnehmenden ein (24 der Kantone, 6 der politischen Parteien und 68 von weiteren interessierten Kreisen). Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden (mitsamt der in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) ist im Anhang ersichtlich.
Der vorliegende Bericht gibt Aufschluss über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Sämtliche eingegangenen Stellungnahmen sind auf der Internetseite www.admin.ch aufgeschaltet.
2 Gegenstand der Vernehmlassungsvorlagen
2.1 Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle
Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.414 Graber Konrad sieht vor, dass Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, nach einem Jahresarbeitszeitmodell arbeiten können, sofern sie bei ihrer Arbeit eine grosse Autonomie geniessen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können.
Bei einer Anstellung nach dem Jahresarbeitszeitmodell fällt die vom Gesetz festgelegte Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weg und es darf unter dem Jahr Schwankungen bei der wöchentlichen Arbeitszeit geben. Im Jahresdurchschnitt dürfen jedoch höchstens 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Weist das Arbeitskonto des Arbeitnehmenden Ende Jahr ein Nettosaldo von über 170 Stunden auf, so sind diese Mehrstunden mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu entschädigen oder, sofern vertraglich vereinbart, im Folgejahr zu kompensieren.2
Für die Arbeitnehmenden mit Jahresarbeitszeit enthält der Entwurf folgende weitere Flexibilisierungen:
- Einerseits ist eine Verlängerung des zulässigen Beschäftigungszeitraums von bisher 14 auf 15 Stunden vorgesehen.
- Andererseits werden auch die Vorschriften betreffend die tägliche Ruhezeit für die angesprochenen Arbeitnehmergruppen flexibler gestaltet: Eine Unterbrechung der Ruhezeit soll neu möglich sein, sofern dies nach eigenem, freiem Ermessen des Arbeitnehmenden ausserhalb des Betriebs erfolgt, überdies soll eine Verkürzung der täglichen
1 ArG; SR 822.11
2 Im heute geltenden Recht hat ein Ausgleich durch Freizeit innerhalb von 14 Wochen bzw. maximal 12 Monaten zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1).