Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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Mehrere Anhörungsteilnehmende sind grundsätzlich für die Umsetzung des Jahresarbeitszeitmodells, erachten die Beschränkung auf max. 45 Stunden pro Woche (Abs. 4) jedoch als zu tief festgesetzt.65
In diesem Zusammenhang wünscht FER folgenden Zusatz zu Art. 13a Abs. 1: «Peuvent être soumis à un horaire annualisé au sens du présent article les travailleurs qui (…) »(Sinngemäss: Einem Jahresarbeitszeitmodell im Sinn dieses Artikels unterstellt werden können Arbeitnehmende, die…)
GEM ist es wichtig, dass die aktuelle Regelung parallel bestehen bleibt. Daher wünschen sie folgenden Zusatz zu Art. 13a: « demeure ouverte la possibilité, pour les travailleurs qui n’entrent pas dans les catégories de travailleurs visées par l’art. 13a de l’avant-projet, d’effectuer un horaire annualisé dans les limites actuelles (45 ou 50 heures)». (Sinngemäss : Für Arbeitnehmende, welche nicht unter die in Art. 13a vorgesehenen Kategorien fallen, bleibt die Möglichkeit erhalten, Jahresarbeit unter Einhaltung der aktuellen Grenzen (45 und 50 Wochenstunden) zu leisten.)
FER schlägt vor, dass der Begriff « horaire annualisé » durch « annualisation de la durée du travail » ersetzt wird.
Der FMCH äussert den Wunsch, dass für Assistenzärzte und Assistenzärztinnen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden gelten soll und der Durchschnitt innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten eingehalten werden soll. Für Oberärztinnen und Oberärzten soll eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden gelten und der Durchschnitt sollte innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten eingehalten werden.
Der SBV kritisiert, dass die zusätzlichen Sonderbestimmungen aus Sicht des Betriebes zu einem Mehraufwand führen, da die Arbeitszeit unterschiedlich zum Rest der Arbeitnehmenden erfasst werden müsse. Diese unnötige Überregulierung wird abgelehnt.
Die Mitglieder der PLATTFORM befürworten lediglich ein Jahresarbeitszeitmodell, welches die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht vollständig abschafft. Diesbezüglich bringen sie folgenden Vorschlag an: Vorschlag Artikel 13a Abs. 3:
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden pro Woche. Diese kann bei Bedarf mit maximal 15 Stunden Überzeit pro Woche überschritten werden.
Die Bestimmungen zur täglichen Überzeit nach Art. 12, Absatz 2 gelten nicht für Arbeitnehmende unter dem Jahresarbeitszeitmodell nach Art. 13a.
Die Überzeit könne so innerhalb des täglichen Zeitraums der Arbeit und unter Beachtung der Ruhezeiten beliebig eingeteilt werden. Dazu bedürfe es Änderungen im Arbeitsgesetz zu Überzeitbestimmungen, zum täglichen Arbeitszeitraum, zum wöchentlichen Halbtag und zu den Ruhezeiten (und Pausen).
Auch AA, SGB, SYNDICOM, UNIA und VPOD weisen darauf hin, dass bereits mit den heutigen Bestimmungen das Jahresarbeitszeitmodell möglich ist.
GLP ist der Meinung, dass im Gesetz klarzustellen sei, dass Jahresarbeitszeit nur im gegenseitigen Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingeführt werden darf.
27 der Anhörungsteilnehmenden66 lehnen die Bestimmung zur Jahresarbeitszeit ab; die Kantone67 insbesondere aus Vollzugsgründen, da auch die Definition der betroffenen Arbeitnehmenden nicht klar sei. Wenn überhaupt, müsste das Modell schriftlich festgehalten werden (auch SO). Weiter werden Bedenken aus Sicht des Gesundheitsschutzes angebracht.68
65 ASPS, DSB, FER, FMCH, H+, SBV, SUISSETEC, SWS.
66 IVA, VSAA, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, UR, SG, TG, VD, VS, TG, SP, AA, SEV, SGARM, SGB, SYNA, SYNDICOM, TF, TS, UNIA, VPE, VUA.
67 IVA, VSAA, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, UR, SG, TG, VD, VS, TG.
68 GE, NE, VD, AA, SEV, SGARM, SGB, SYNA, SYNDICOM, TF, TS, UNIA, VPE, VUA.