Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten

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SWISSERGO vertritt die Auffassung, dass ein solches auf das Vertrauen basierte System nur möglich sei, wenn es keine Ausbeutung von Seiten Arbeitgeber gäbe.

Die SGARM weist darauf hin, dass moderne Mittel zur Arbeitszeiterfassung nichts mehr mit den Stechuhren des Industriezeitalters zu tun hätten, sondern einfach handhabbare Tools seien, um innerhalb von Sekunden die notwendigen Daten in den Systemen zur Verfügung zu stellen.

6.11 Halten Sie es für notwendig, bei Nichterfassung der Arbeitszeit Massnahmen zum Gesundheitsschutz im Gesetz vorzusehen?

Die grosse Mehrheit der Befürworter der parlamentarischen Initiative Keller-Sutter102 sind der Ansicht, dass spezielle Gesundheitsschutzmassnahmen nicht nötig seien. Viele sind der Ansicht, dass der Gesundheitsschutz bereits heute genug umfassend in Art. 6 ArG geregelt sei.103 ST verweist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 328 Abs. 2 OR sowie Art. 82 UVG. Andere104 begründen die fehlende Notwendigkeit damit, dass es sich bei der Initiative nicht um eine Flexibilisierung der Arbeitsgestaltung handle, sondern nur um einen administrativen Aspekt.

Sollte eine Konkretisierung dennoch als notwendig erachtet werden, könnten Mehrere105 den nachfolgenden Vorschlag unterstützen: «Der Arbeitgeber hält die Liste mit den Namen der von der Arbeitszeiterfassung befreiten Arbeitnehmenden zuhanden der Kontrollbehörde zur Verfügung und erklärt dieser gegenüber, welche Massnahmen zur Wahrung der Gesundheit der Mitarbeitenden im Unternehmen getroffen wurden.»

Der VSS ist der Ansicht, dass einem allfälligen Konkretisierungsbedarf auf Verordnungsstufe begegnet werden könnte, beispielsweise mit einer dort zu regelnden Pflicht, dass gegenüber den Kontrollbehörden die dem Betrieb und der Tätigkeit der betreffenden Arbeitnehmenden angepassten Massnahmen zum Gesundheitsschutz aufgezeigt werden können müssen.

24 der Anhörungsteilnehmenden106 vertreten jedoch die Auffassung, dass griffige Präventions- und Begleitmassnahmen zum Gesundheitsschutz verankert werden sollten. Die SEV betont, dass gerade die Erfassung der Arbeitszeit eine der wirksamen Massnahmen zum Gesundheitsschutz darstelle und daher unbedingt beibehalten werden sollte.

Insbesondere die Kantone107 äussern Bedenken, da es fraglich sei, wie die Gesundheitsschutzmassnahmen ohne Vollzugsmöglichkeit überprüfbar sein sollten. Auch der Kanton TG ist der Meinung, dass die Massnahmen vollziehbar und überprüfbar sein müssten. TI fordert, dass objektive Kriterien für die Vermeidung psychosozialer Gefahren festgelegt werden. VD befürchtet eine ungleiche Umsetzung durch die Unternehmen. Die CVP fügt hinzu, dass der Arbeitgeber klar aufzeigen können müsse, wie er die Gesundheit seiner Arbeitnehmer – speziell jene mit flexiblen Arbeitszeitmodellen – schützt.

102 FDP, ADS, AGVB, APIAH, ASPS, CCIG, DSB, EXS, FER, GEM, H+, HBS, ICT, IPH, KMUF, PWC, ROCHE, SAV, SBV, SGV, SI, ST, SVV, SWICO, SWISSRETAIL, SWS, SYNGENTA, VBPCD, VSM, VSS.

103 FDP, DSB, GEM, HBS, IPH, ROCHE, SAV, SI, ST, SWISSRETAIL, SWS, SYNGENTA, VBPCD.

104 ADS, ASPS, EXS, FER, H+, ICT, PWC, SWICO, VSM.

105 HBS, IPH, ROCHE, SAV, SI, SWISSRETAIL, SWS, SYNGENTA, VBPCD.

106 IVA und VSAA, AR, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZH, CVP, GLP, SP, GFS, PLATTFORM, SUISSERGO, SYNA.

107 IVA und VSAA, AR, FR, GE, GL, GR, LU, UR, VS, ZH, auch SYNA.