Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/59: 16.414 Pa.Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle; 16.423 Pa.Iv. Keller-Sutter. Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten · 34 Seiten
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sen Anzahl von Jahren Berufserfahrung, EXS, PWC) einfach und klar erfolgen könnte. Alternative Kriterien müssten gleichermassen praktikabel sein und dürften in der Wirkung insgesamt zu nicht mehr als den erwähnten 15-20% der betroffenen Erwerbstätigen führen.
GE befürwortet, dass Fachpersonen mindestens eine höhere Berufsausbildung (formation professionnelle supérieure) oder Meisterprüfung bzw. Berufsdiplom (Maîtrise, brevet professionnel) haben sollten.
AGVB ist der Ansicht, dass im Bereich der höheren Berufsbildung auf das Niveau «Fachausweis» abgestellt werden sollte.
ASPS möchte, dass eine konkrete Vorgabe zur Ausbildung der Fachperson, die das Niveau EFZ-Abschluss enthält, im Gesetz aufgenommen wird.
Nach Meinung des KMUF sollte die Verordnung Ausbildungsanforderungen für Fachkräfte enthalten. Als Mindestanforderung sollte eine Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich des ausgeübten Berufes (EFZ/EBA) gelten.
CCIG meint, dass auf das Ausbildungsniveau einschließlich der beruflichen Bildung abgestellt werden könnte oder auf den Lohn oder die Anzahl Jahre Berufserfahrung.
SI wünscht, sofern Präzisierungen notwendig würden, dass der Kriterienkatalog offen und praxisnahe formuliert wird.
SGAS bringt das Anliegen vor, dass in der Ausbildung der Fachpersonen Themen wie «eigene Gesundheit» und «Früherkennung» inkl. Anlaufstellen und Hilfsmittel thematisiert werden sollten.
ST weist darauf hin, dass allenfalls für die betroffenen Branchen ihre Gesamtarbeitsverträge für das Ausbildungskriterium hinzugezogen werden könnten.
Die Mitglieder der SWISSRETAIL sehen statt einer Verordnung vielmehr eine Checkliste als ein taugliches Hilfsmittel an. Eine solche könne den Unternehmen helfen, zu eruieren, was eine Fachperson «ausmacht». Sachdienliche Kriterien für eine solche Checkliste könnten sein: Budgetverantwortung, wesentliche Entscheidbefugnis in der Arbeitspriorisierung und/oder Art der Ausübung, Entscheidbefugniskompetenzen, Ausbildung etc.
6.2 Wie beurteilen Sie die Bestimmungen zur Jahresarbeitszeit (Art. 13a Abs. 2-4)?
22 der Anhörungsteilnehmenden sprechen sich im Grundsatz für die Bestimmung zur Jahresarbeitszeit aus.63
Damit die neuen Regelungen keine Einschränkung und keine Präjudizierung der bisherigen Jahresarbeitszeitmodelle verursachen, wird folgende Anpassung des Randtitels zu Art. 13a ArG (neu) vorgeschlagen:64 «Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmungen über die Höchstarbeitszeit»
VSEI wünscht, dass eine Kombination aus Vertrauensarbeitszeit und Jahresarbeitszeit möglich ist. APIAH weist diesbezüglich darauf hin, dass bei fehlender Arbeitszeiterfassung nicht geprüft werden könne, ob im Jahresarbeitszeitmodell gearbeitet wird. Es fordern beide einen Verzicht auf Art. 13a Abs. 2 ArG (neu).
63 SZ, ADS, ASPS, CCIG, COOP, DSB, EXS, FER, FMCH, H+, ICT, KMUF, KPMG, PWC, SBV, SFF, SGV, SUISSETEC, SVV, SWICO, SWS, VSM.
64 FDP, SUISSETEC, SWS, ST.